Urteil Arbeitnehmer trägt bei Mobbing die Beweislast

Mainz · Wollen Arbeitnehmer vor Gericht wegen Mobbings Schmerzensgeld einklagen, müssen sie ihre Vorwürfe beweisen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zu diesem Zweck Beweismittel - wie die Unterlagen einer Detektei - herauszugeben.

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Foto: gms

Denn es würde die gesetzliche Beweislast umkehren. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall fühlte sich ein Pfleger gemobbt. Kollegen hätten ihn etwa als unentschuldigt fehlend ins Gruppenbuch eingetragen, obwohl er sich krankgemeldet hatte. Nun verlangte er von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld. Zu diesem Zweck forderte er auch die Herausgabe der Unterlagen einer Detektei, die ihn observiert hatte. Der Arbeitgeber hatte den Detektiv beauftragt, weil er Zweifel an der Krankmeldung hatte. Jener befestigte einen GPS-Sender am Auto des Klägers und fand heraus, dass der Mann während der Krankschreibung auf einer Baustelle arbeitete.

Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber weder die Detektei benennen noch Unterlagen herausgeben muss. Es gehe dem Kläger allein um den Entschädigungsanspruch. Diesen wolle er mit den Informationen weiter begründen. Er müsse aber das Mobbing zuvor nachweisen und trage dabei die Beweislast. Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt. Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, diese Informationen herausgeben, würde dies die Beweislast umkehren.

(dpa)
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