Arbeitnehmer muss keinen Smiley dulden

Arbeitnehmer müssen Emoticons wie etwa Smileys in Arbeitszeugnissen nicht hinnehmen. Sind sie enthalten, können Angestellte vom Arbeitgeber eine Korrektur verlangen. Das hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden (Az.: 5 Ca 80 b/13).

Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin. In dem verhandelten Fall verlangte ein Arbeitnehmer die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses. Der Angestellte störte sich an der Unterschrift des Arbeitgebers, die wie ein trauriges Emicon ausgesehen haben soll. dpa

(RP)
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