Wohnungseigentümergemeinschaften Auf die Formulierung kommt es an

Die Kosten für Wartung und Reparatur von Gemeinschaftseigentum müssen unter Umständen alle Eigentümer von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) tragen. Wichtig hierbei: Instandhaltung und Instandsetzung ist nicht dasselbe.

 Mietwohnungen.

Mietwohnungen.

Foto: dpa, kde

Das sollte dann aber in der Teilungserklärung eindeutig vereinbart werden, erklärt der Verein Wohnen im Eigentum (WiE) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 124/16). Dabei gilt:Instandhaltung und Instandsetzung ist nicht dasselbe.

In dem verhandelten Fall ging es um Kosten für die Reparatur eines Rohrbruchs. Das Rohr stand im Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung war geregelt, dass die Kosten der Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen, wenn diese nur von einem Eigentümer genutzt werden, auch nur von ihm getragen werden. Zwischen dem Eigentümer und der Gemeinschaft war aber strittig, wer nun die Kosten übernehmen soll.

Die Richter am BGH entschieden: Der Eigentümer muss nur Kosten für die Instandhaltung - also die Wartung - der Rohrleitungen tragen. Da die Reparatur einer durch einen Rohrbruch beschädigten Wasserleitung aber eine Instandsetzung sei, habe die Gemeinschaft dafür aufzukommen.

(tmn)
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