Mietrecht Betriebskostenabrechnung: Mieter dürfen Belege einsehen

Berlin · Erhält der Mieter die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters, hat er das Recht, diese Abrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Hier kann es notwendig werden, dass der Mieter die Rechnungen, Bescheide und Belege im Original prüft, die der Vermieterabrechnung zugrunde liegen. Auf Anforderung des Mieters kann der Vermieter ihm zum Beispiel den Grundsteuerbescheid, den Arbeitsvertrag des Hausmeisters oder die Heizkostenabrechnung für das ganze Haus in Fotokopie zusenden. Verpflichtet hierzu ist er aber nur bei Sozialwohnungen. In allen anderen Fällen kann er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) von seinen Mietern verlangen, dass sie zur Belegprüfung in sein Büro oder das seines Verwalters kommen (Az.: VIII ZR 71/06 und VIII ZR 78/05).

Allerdings gibt es Ausnahmen: Sind die Büroräume des Vermieters zu weit entfernt, muss der Mieter sich nicht auf den Weg machen, entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 348/10). Unzumutbar ist dem Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts Halle/Saale ein Weg von mehr als 30 Kilometern (Az.: 93 C 2240/13). Eine Geh- oder Sehbehinderung kann es nach Ansicht des Landgerichts Berlin unzumutbar machen, die Räume des Vermieters aufzusuchen (Az.: 65 S 233/13). Gleiches gilt, wenn der Mieter mit dem Vermieter heillos zerstritten ist, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 164/05).

Muss die Prüfung der Originalbelege im Vermieterbüro stattfinden, hat der Mieter nach Darstellung des Mieterbundes das Recht, eine rechtskundige Person mitzunehmen. Der Mieter kann während der Prüfung auch Kopien mit Hilfe eigener Technik anfertigen oder die Belege fotografieren. Das kann dann wichtig sein, wenn der Mieter auf sich allein gestellt die Prüfung vornimmt und zu einem späteren Zeitpunkt Fachleute über die Abrechnungsunterlagen sehen lassen will.

(dpa)
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