WOHNEN & RECHT

Baulärm Saniert ein Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage sein Bad, wozu auch die Erneuerung des Estrichs gehört, so ist er nicht verpflichtet, dabei die Schallschutzwerte zum Zeitpunkt der Arbeiten einzuhalten.

Die unter ihm wohnenden Eigentümer (oder deren Mieter) müssen es aushalten, dass diese "zugelassenen" Dezibel-Werte - unter Umständen erheblich - höher sind als zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten. Das heißt: Die "Untereigentümer" müssen den durch die Arbeiten gegebenenfalls erhöhten Trittschall aushalten. (BGH, V ZR 276/16)

Nachbarrecht Hat sich ein Betrieb für Bodenbelagsarbeiten im Laufe der Jahre in einem allgemeinen Wohngebiet Stück für Stück erweitert und wehren sich Anwohner, als der Betreiber einen Gartenpavillon (als Ausstellungsraum für Kundenbesuche) sowie eine Lagerhalle ohne Baugenehmigung baut, so darf die Behörde die fehlende Genehmigung nicht nachträglich ausstellen. Das verstoße gegen den Bebauungsplan. (VwG Koblenz, 1 K 1569/16)

(bü)
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