WOHNEN & RECHT

Ruhestörung Anwohner eines für Nachtschwärmer beliebten öffentlichen Platzes (hier des "Brüsseler Platzes" in Köln) müssen es nicht hinnehmen, dass der von dem - im Sommer stets mit mehreren hundert Menschen belagerten - Platz ausgehenden Lärm dazu führt, den eigenen Balkon teilweise bis 0.30 Uhr lärmbedingt nicht nutzen zu können. Die Stadt muss Maßnahmen treffen, um den Lärm auf ein sozialadäquates Niveau zu bringen und sicherzustellen, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr keine die Lärmgrenzen überschreitenden Werte gemessen werden (VwG Köln, 13 K 3600/16).

Ruhestörung Anwohner eines für Nachtschwärmer beliebten öffentlichen Platzes (hier des "Brüsseler Platzes" in Köln) müssen es nicht hinnehmen, dass der von dem - im Sommer stets mit mehreren hundert Menschen belagerten - Platz ausgehenden Lärm dazu führt, den eigenen Balkon teilweise bis 0.30 Uhr lärmbedingt nicht nutzen zu können. Die Stadt muss Maßnahmen treffen, um den Lärm auf ein sozialadäquates Niveau zu bringen und sicherzustellen, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr keine die Lärmgrenzen überschreitenden Werte gemessen werden (VwG Köln, 13 K 3600/16).

Kaution Das Amtsgericht Donaueschingen hat entschieden, dass Mieter die Rückzahlung der Kaution zum Ende der Mietdauer auch dann durchsetzen können, wenn der Vermieter noch Gegenansprüche angemeldet hat. In dem Fall erschien der Vermieter nicht zum vereinbarten Übergabetermin, ohne dafür einen Grund anzugeben, weshalb er keinen Anspruch hat (AmG Donaueschingen, 2 C 65/15).

(bü)
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