WOHNEN & RECHT

Haustiere Steht in einem Mietvertrag, dass "Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere" ohne Einwilligung des Vermieters im "haushaltsüblichen Umfang" gehalten werden dürfen, gilt dies auch nur für diese Kleintiere. Wenn eine "andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung" nur bei "vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet" ist, so gilt das auch für einen kleinen Hund (hier für einen Yorkshire-Terrier). Der Vermieter muss nicht zustimmen und der Mieter kann die Zustimmung auch nicht einklagen.

Haustiere Steht in einem Mietvertrag, dass "Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere" ohne Einwilligung des Vermieters im "haushaltsüblichen Umfang" gehalten werden dürfen, gilt dies auch nur für diese Kleintiere. Wenn eine "andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung" nur bei "vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet" ist, so gilt das auch für einen kleinen Hund (hier für einen Yorkshire-Terrier). Der Vermieter muss nicht zustimmen und der Mieter kann die Zustimmung auch nicht einklagen.

Die Klausel sei nicht dahingehend auslegungsfähig, dass kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen seien, große Hunde der "anderen Tierhaltung". Einer solchen Auslegung stehe bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, "jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet". Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. (AmG Berlin Spandau, 13 C 574/10)

(bü)
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