WOHNEN & RECHT

Betriebskosten Hat ein Mieter eine inhaltlich nicht korrekte Betriebskostenabrechnung erhalten, so darf er die sich aus der Abrechnung für die Zukunft ergebende Erhöhung der Abschlagszahlungen sowie die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr zurückbehalten. Und zwar so lange, bis eine einwandfreie Abrechnung vorliegt. Die Korrektur muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Abrechnungsfrist vorliegen - andernfalls kann der Vermieter die (Nach-)Forderung nicht mehr durchsetzen. (BGH, VIII ZR 240/10)

Betriebskosten Hat ein Mieter eine inhaltlich nicht korrekte Betriebskostenabrechnung erhalten, so darf er die sich aus der Abrechnung für die Zukunft ergebende Erhöhung der Abschlagszahlungen sowie die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr zurückbehalten. Und zwar so lange, bis eine einwandfreie Abrechnung vorliegt. Die Korrektur muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Abrechnungsfrist vorliegen - andernfalls kann der Vermieter die (Nach-)Forderung nicht mehr durchsetzen. (BGH, VIII ZR 240/10)

Kündigung Hat ein Mieter die Zahlungen an seinen Vermieter so lange ausgesetzt oder reduziert, so dass dieser das Recht zur fristlosen Kündigung hat (hier, weil der Rückstand auf mehr als zwei Monatsmieten angewachsen war), so kann der Rauswurf vom Mieter nur noch verhindert werden, wenn er den Rückstand in voller Höhe (einschließlich etwaiger Nebenkosten) entrichtet hat, bevor die Kündigung bei ihm eingeht. (BGH, VIII ZR 261/15)

(bü)
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