WOHNEN & RECHT

Schönheitsreparatur Sieht ein Mietvertrag vor, dass ein Mieter die Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses regelmäßig (entsprechend der Notwendigkeit) vorzunehmen hat, darf er nicht gleichzeitig verpflichtet werden, beim Auszug aus der Wohnung erneut zu Pinsel und Farbe zu greifen. Denn "im schlechtesten Fall" hieße das, dass er kurz vorher noch "notwendige" Malerarbeiten zu erledigen hatte, dann aber kurz darauf, ungeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung, erneut renovieren müsste. Das ist laut Amtsgericht Köln unangemessen - und führt zur Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag. (AmG Köln, 220 C 85/15)

Schönheitsreparatur Sieht ein Mietvertrag vor, dass ein Mieter die Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses regelmäßig (entsprechend der Notwendigkeit) vorzunehmen hat, darf er nicht gleichzeitig verpflichtet werden, beim Auszug aus der Wohnung erneut zu Pinsel und Farbe zu greifen. Denn "im schlechtesten Fall" hieße das, dass er kurz vorher noch "notwendige" Malerarbeiten zu erledigen hatte, dann aber kurz darauf, ungeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung, erneut renovieren müsste. Das ist laut Amtsgericht Köln unangemessen - und führt zur Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag. (AmG Köln, 220 C 85/15)

Untermieter Wird eine Untervermietung vom Vermieter erlaubt, so kann der vom eigentlichen Mieter eine Beteiligung an den Einnahmen verlangen. Allerdings ist eine solche zusätzliche Einnahmequelle begrenzt. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass maximal 25 Prozent von der Untermiete an den Vermieter gehen dürfen. (LG Berlin, 18 T 65/16)

(bü)
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