WOHNEN & RECHT

Zucht Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in einem Wohngebiet nicht mehr als 20 Hühner und ein Hahn gehalten werden dürfen. Halte ein Nachbar mehr Tiere, so sprenge das "eine typische Freizeitbetätigung". Die Haltung von Geflügel im Wohngebiet sei zu beschränken, um den Wohnerwartungen in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden. "Erfordert die Erhaltungszucht einer Kleintierart oder Rasse eine über die Gebietsverträglichkeit hinausgehende Anzahl von Tieren, so ist sie unzulässig", so das Gericht. (Bayerischer VGH, 9 Cs 2118/15)

Zucht Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in einem Wohngebiet nicht mehr als 20 Hühner und ein Hahn gehalten werden dürfen. Halte ein Nachbar mehr Tiere, so sprenge das "eine typische Freizeitbetätigung". Die Haltung von Geflügel im Wohngebiet sei zu beschränken, um den Wohnerwartungen in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden. "Erfordert die Erhaltungszucht einer Kleintierart oder Rasse eine über die Gebietsverträglichkeit hinausgehende Anzahl von Tieren, so ist sie unzulässig", so das Gericht. (Bayerischer VGH, 9 Cs 2118/15)

Untermieter Vermieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, von Mietern einen Zuschlag zur Miete zu verlangen, wenn diese einen Untermieter in ihre Wohnung aufnehmen. Das wäre nur dann erlaubt, wenn dem Vermieter "durch die Drittüberlassung Nachteile erwachsen, weil die Mietsache in erhöhtem Maße abgenutzt wird oder höhere Betriebskosten anfallen". (LG Berlin, 16 O 442/14)

(bü)
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