Wenn Mieter früher raus wollen

Drei Monate ist die übliche Frist für Mieter, ihre Wohnung zu kündigen. Was aber, wenn es schneller gehen soll, für eine fristlose Kündigung aber kein Grund vorliegt? Hermann-Josef Wüstefeld, Jurist beim Deutschen Mieterbund, macht wenig Hoffnungen: "Wenn der Vermieter nicht zu einer anderweitigen Vereinbarung bereit ist, ist grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten und bis zu ihrem Ablauf die Miete zu zahlen."

Der Vermieter kann auf Erfüllung des Vertrags pochen. Vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen kann der Mieter nur, wenn eine Nachmieterklausel vereinbart wurde. "Es stimmt nicht, dass ein Mieter seinem Vermieter lediglich drei Nachmieter anbieten muss, um aus dem Mietvertrag rauszukommen", schreibt der Fachautor Wolfgang Jüngst. Wer andererseits eine Nachmieterklausel im Vertrag hat, braucht nur einen – allerdings zumutbaren –Nachmieter stellen. "Der Nachmieter", so Jüngst, "muss außerdem uneingeschränkt für die restliche Laufzeit des Vertrages in das bestehende Mietverhältnis eintreten." Bietet der Mieter mehrere Kandidaten an, darf der Vermieter auswählen. Jüngst: "Ablehnen darf ein Vermieter einen geeigneten Nachmieter nur aus nachvollziehbaren Gründen." Kein nachvollziehbarer Grund ist beispielsweise, es, wenn der Nachmieter ein Kind hat oder Ausländer ist.

Völlig hoffnungslos ist die Situation für den Mieter ohne Nachmieterklausel aber nicht. Er darf ohne Vereinbarung mit dem Vermieter einen Nachmieter stellen, wenn er seinen Job verliert und in einer anderen Stadt eine neue Stelle findet oder ins Alters- oder Pflegeheim umzieht. Als ein Schlupfloch erkennen Gerichte es auch an, wenn der Mieter heiraten will oder Nachwuchs kommt und die Wohnung zu klein ist. Kein Härtefall liegt dagegen vor, wenn der Mieter nur in eine billigere Wohnung oder in ein eigenes Haus zieht.

(RP)
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