Entschädigung Wenn das Herbstlaub Ärger auslöst

Entschädigung · Baum beschneiden, fällen oder eine Entschädigung zahlen – wie Streit um Blätter vermieden werden kann.

Entschädigung: Wenn das Herbstlaub Ärger auslöst
Foto: dpa, Paul Zinken

Baum beschneiden, fällen oder eine Entschädigung zahlen — wie Streit um Blätter vermieden werden kann.

Der Herbst mit seinem bunten Farbenspiel begeistert so manchen Naturfreund. Unter Nachbarn jedoch löst das Laub mitunter Wutausbrüche aus. Was kann man eigentlich machen, wenn der Garten oder der Balkon von fremden Blüten, Zapfen oder Blättern eingedeckt oder die Regenrinne verstopft wird?

Mit dem ortsüblichen Herbstlaub muss man sich abfinden, auch mit dem vom Nachbarn — sagt unter anderem das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktnezeichen 13 S 10117/99). Nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung sind Ansprüche möglich, etwa auf Aufwandsentschädigung fürs Reinigen oder darauf, dass beim Baum die Säge angesetzt wird. Dafür muss aber einiges passieren.

Einerseits gelten Bäume und Sträucher nur dann als "Störer", wenn sie außerhalb der örtlich vorgeschriebenen Grenzabstände stehen. Diese Grenzabstände sind von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von Gemeinde zu Gemeinde in Deutschland unterschiedlich. Andererseits ist ein Nachweis zu erbringen, dass man über Gebühr unter dem Laub leidet. So etwas könnte ein Gutachten belegen. Generell sind folgende Maßnahmen denkbar.

Hängen nur ein paar Äste über oder sorgen wuchernde Wurzeln für Ärger, kann ein Beschneiden gefordert werden. Reagiert der Nachbar innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf den Wunsch, darf der andere entweder selbst zur Säge greifen oder eine Fachfirma damit beauftragen. Die Kosten für die Fachfirma sind dann vom Baumbesitzer zu ersetzen (Bundesgerichtshof, Az: V ZR 99/03).

Bei starkem Laubfall kommt in Prinzip in Betracht, einen Baum deutlich zu stutzen oder sogar zu fällen. Allerdings müssen dabei die Schutzfristen von meist fünf Jahren beachtet werden. Einige Jahre nach der Anpflanzung genießt ein Baum Bestandsschutz (in Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt). Wird trotzdem gefällt, drohen Bußgelder. Beschwert sich ein Nachbar also zu spät, muss er mit dem für ihn lästigen Baum weiter leben — die Säge darf gar nicht rausgeholt werden.

Steht der Baum unter Schutz, lässt sich also der Laubfall nicht mehr verhindern, so kann der Nachbar eine so genannte "Laub-rente" fordern. Damit ist eine nach Paragraph 906 des Bürgerlichen Gesetzesbuches zu zahlende regelmäßige Entschädigung gemeint, um die eigenen Mühen für die Reinigung oder die Kosten für eine Fachfirma auszugleichen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schadenersatz unter anderem für eine mehrfach verstopfte Dachrinne zugesprochen (Az: V ZR 102/03). Allerdings kann der Anspruch entfallen, wenn wegen "eigenen Laubes" sowieso gereinigt werden muss (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 184/07). Der zusätzliche Aufwand durch das Laub des Nachbarn sei gering.

Wichtig bei solchen Nachbar-Streitereien: Einige Bundesländer haben die "obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung" eingeführt. Bei Streitwerten bis 750 Euro und bei typischen Auseinandersetzungen von Nachbarn, etwa dem Überwuchs von Bäumen, ist die Klage vorm Amtsgericht erst dann zulässig, "nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen". In Bundesländern, in denen die außergerichtliche Streitbeilegung keine Pflicht geworden ist, gibt es gleichwohl die Chance, es freiwillig zu tun. Das ist möglich über Schiedsleute, die als Bundesverband im Internet zu finden sind.

(RP)
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