Wann die Haftpflicht-Police hilft

Verursacht der Mieter einen Schaden in seiner gemieteten Wohnung, muss er ihn ersetzen.

Gesprungene Fliesen im Bad, Weinflecken in der Auslegware: Vor allem beim Auszug gibt es oft Ärger: Der Vermieter entdeckt Schäden an der Wohnung und will den Mieter dafür zur Kasse bitten. Was viele nicht wissen: In einigen Fällen reguliert das die Privat-Haftpflichtversicherung.

Generell sind Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das heißt, wer sich das Rad vom Nachbarn leiht und zu Schrott fährt, kann nicht auf die Hilfe der Privat-Haftpflichtversicherung hoffen. Den Schaden muss er selber zahlen.

Für die sogenannten Mietsachschäden gilt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Schäden an gemieteten Räumen sind abgedeckt, sei es in der Hauptwohnung oder in der Ferienwohnung oder sogar im Schrebergarten.

Jede Versicherungsgesellschaft ist zwar frei darin, wie sie die Verträge gestaltet, in diesem Punkt sind die Klauseln jedoch weitgehend einheitlich. Deutliche Unterschiede gibt es indes bei den Höchstsummen, bis zu denen Mietsachschäden eingeschlossen sind. Mal liegt die Grenze bei 50 000 Euro, mal bei 100 000 Euro oder mehr.

Selbst Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind in der Haftpflichtpolice, anders als in anderen Policen, voll abgedeckt. Richtet also der Hobby-Handwerker mit der Bohrmaschine im Bad ein Desaster an, kann sich die Versicherungsgesellschaft nicht mit Hinweis auf Ungeschick herausreden. Nur bei Vorsatz darf die Regulierung verweigert werden. Gleichwohl gibt es weitere Einschränkungen beim Schutz für Mietsachschäden.

Ausgeschlossen sind üblicherweise Haftpflichtansprüche wegen:

- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

- Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen,

- Schäden an Elektro- und Gasgeräten,

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.

Hat der Mieter bei einem mitvermieteten Elektro-Herd die Kochplatte demoliert, haftet er gegenüber dem Vermieter, ohne dass die Haftpflichtversicherung einspringt. Bei Glasschäden werden die Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls eine Abfuhr erleben – es sei denn, eine extra Glasbruchversicherung war nicht zu bekommen.

Das dürfte zum Beispiel bei einer nur für einige Wochen gemieteten Ferienwohnung der Fall sein. Wer den Urlaub im Ausland verbringt und dort eine Ferienwohnung anmietet, kann übrigens ebenfalls auf den Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung pochen. Der Schutz gilt auch dort, und zwar für mindestens ein Jahr, innerhalb der EU meist bis zu drei Jahre.

Wie bei jedem Haftpflichtschaden sind allerdings einige Regeln zu beachten: Macht der Vermieter einen Schaden geltend, so muss die Gesellschaft schnellstmöglich informiert werden. Außerdem sollte der Versicherungsnehmer in keinem Fall eine Schuld anerkennen oder gar das Geld schon vorstrecken. Mit der Schadenmeldung übernimmt der Versicherer den Streit mit dem Vermieter, etwa über die Ursache oder die Höhe des Schadens. Der Mieter kann sich dann zurücklehnen. Der Versicherer wird den Schaden entweder regulieren oder aber ganz oder teilweise zurückweisen und notfalls mit dem Vermieter vor Gericht ziehen.

(RP)
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