Wann der Mieter den Garten pflegen muss

Hecken schneiden, Unkraut jäten oder gar Bäume fällen: Welche Pflichten Anwohner im gemieteten Garten wie häufig erfüllen müssen, hängt von der Klausel in ihrem Mietvertrag ab.

Jetzt kommt wieder die Zeit, in der Hobbygärtner wieder zur Hochform auflaufen. Wenn die Liebe zur Natur aber weniger ausgeprägt ist, kann Rasen mähen und Hecke schneiden als lästig empfunden werden. Was muss eigentlich ein Mieter im mitgemieteten Garten tun, wenn er dazu gar keine Lust hat?

Mit der Pflege des Grüns am Haus ist es wie mit Schönheitsreparaturen: Der Vermieter hat nach dem Gesetz dafür zu sorgen, dass alles in einem ordentlichen Zustand bleibt. Allerdings können Gartenarbeiten wie die Pflicht zu Schönheitsreparaturen per Mietvertrag an den Mieter übertragen werden. Üblich sind die Formulierungen wie "Die Gartenpflege übernimmt der Mieter" oder "Dem Mieter obliegt es, den Garten zu pflegen". Solche Vereinbarungen sind zulässig, jedoch haben Gerichte schon manchen Vermieter zurechtgestutzt, der aufgrund einer solchen Klausel zu viel grünen Daumen beim Mieter erwartet hatte.

Lediglich einfache Arbeiten dürften verlangt werden, entschied unter anderem das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-10 U 70/04). Dazu gehört zum Beispiel Rasenmähen, Unkraut jäten oder Beetflächen umgraben. Besondere Kenntnisse oder besonderer Kostenaufwand sind dem Mieter nicht zuzumuten, so das Landgericht Braunschweig (Az: 6 S 548/08) in einer anderen Entscheidung.

Der Vermieter muss dem Mieter außerdem einen Spielraum lassen, wie und wann er den Garten pflegt – jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag ganz pauschal von der Pflicht zu Gartenpflege die Rede ist. Es dürfen also keine konkreten Vorschriften gemacht werden, was genau zu tun ist oder wann. Lediglich wenn eine Verwahrlosung droht, darf der Vermieter auf den Busch klopfen, sagen die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

Wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, dann kann der Mieter darüber hinaus verpflichtet sein, Rasenflächen neu anzulegen oder kranke, morsche Bäume zu fällen (Landgericht Frankfurt, Az: 2-11 S 64/04). Das setzt aber voraus, dass die Pflicht eindeutig formuliert wurde, so das Amtsgericht Reutlingen (Az: 2 C 2126/03). Es dürften zum Beispiel keine Zweifel darüber bestehen, welcher Mieter jeweils zuständig ist.

Unzulässig sei es, dass Mieter für Versäumnisse sozusagen in Sippenhaft genommen werden. Stichwort Betriebskosten: Wenn es vereinbart wurde, dass der Mieter Betriebskosten zu tragen hat, dann können Kosten der Gartenpflege etwa für einen Fachbetrieb auf den Mieter abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 135/03). Statt selber zur Hacke zu greifen, kann es daher ebenso Mieterpflicht sein, tiefer ins Portemonnaie zu greifen.

Umgelegt werden dürfen aber nur regelmäßige Gartenarbeiten, nicht solche, die in größeren Abständen anfallen und eher als eine Reparatur zu sehen sind, so das Amtsgericht Reutlingen. Der Grund: Reparaturen sind generell Vermietersache. Die Entfernung eines durch einen Sturm beschädigten Baumes sah das Amtsgericht Mönchengladbach aus diesem Grund nicht als umlagefähig an (Az: 5 C 98/01). Ein Sturm sei schließlich nicht regelmäßig. Das Landgericht Hamburg wiederum meinte in einer älteren Entscheidung, Sturmschäden würden immer wieder auftreten, es reiche eine gewisse Regelmäßigkeit – die Kosten dürften deshalb in die Nebenkostenrechnung eingehen (Az: 7 S 185/88).

Wichtig: Bei Streitereien darum dürfte es von der Region und der jeweiligen Sturmhäufigkeit abhängen, wie die Gerichte letztendlich entscheiden.

(RP)
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