Kolumne Unwirksame Klauseln

Seit es Formularmietverträge gibt, prüft die Rechtsprechung, in wie weit einzelne Klauseln erlaubt sind. Auffallend häufig geht es dabei um Regelungen, die Schönheitsreparaturen zum Gegenstand haben. Von Gesetzes wegen muss solche Schönheitsreparaturen grundsätzlich der Vermieter erbringen. Diese gesetzliche Regelung ist indes disponibel. Tatsächlich wälzt die bisweilen schon zur Gewohnheit gewordene Praxis Schönheitsreparaturen standardmäßig auf den Mieter ab. Solche Regelungen dürfen den Mieter aber nicht unangemessen benachteiligen.

So ist bei Wohnmietverträgen schon seit langem als unwirksam anerkannt, dass der Mieter laufende Schönheitsreparaturen tragen muss, obwohl er die Wohnung unrenoviert übernommen hat. Denn ohne adäquaten Ausgleich kann der Mieter dann verpflichtet sein, vorzeitig renovieren und somit einen Zustand liefern zu müssen, der unter Umständen besser ist als zu Mietbeginn.

Diese Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht überträgt nun das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 13. Juni (Az.: 2 U 45/16) auf das Gewerbemietrecht. Die für eine Benachteiligung sprechenden Argumente seien bei dem Wohnungsmieter wie auch bei dem Gewerbemieter identisch. Damit bestätigt das Gericht die mittlerweile deutlich erkennbare Tendenz, wonach sich die Rechtsprechung zur Wohnraummiete trotz grundlegender Differenzen derjenigen zur Gewerbemiete annähert. Vermieter von Gewerbeflächen sollten aus diesem Grund bei der Vertragsgestaltung die Rechtsprechung zur Wohnungsmiete aufmerksam verfolgen. Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort