Hobbygärtner Nachbarn dürfen nicht nass werden

Es heißt, die Bundesbürger würden durch die Corona-Pandemie mehr Zeit in Küche und Garten verbringen, oder auf dem Balkon. Aber auch Hobbygärtner müssen Regeln kennen. Hier sieben interessante Urteile.

 Pflanzen und Bäume im Garten oder auf dem Balkon zu tränken, ist „unvermeidlich und sozialadäquat“, urteilten die Richter. Nass werden sollten die Nachbarn allerdings trotzdem nicht.

Pflanzen und Bäume im Garten oder auf dem Balkon zu tränken, ist „unvermeidlich und sozialadäquat“, urteilten die Richter. Nass werden sollten die Nachbarn allerdings trotzdem nicht.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Vom Blumenkasten bis zum Rasenmähen: Immer wieder werden auch Hobbygärtner zu wichtigen Akteuren vor Gercht. Dabei werden mitunter auch skurille Urteile gefällt. Manches jedoch ist unstrittig. Nachfolgende sieben interessante Urteile:

Bergahorn  Das Landgericht München I hat es einem Vermieter gestattet, seinem hobbygärtnernden Mieter zu untersagen, auf dem Balkon einen Bergahorn anzupflanzen. Wird der Baum erst sichtbar,  nachdem er aus der ursprünglichen Topfpflanze herausgewachsen ist, so darf der Vermieter dann immer noch eine „fachgerechte Entsorgung“ verlangen. Das gelte sogar dann, wenn die „Topfblume“ schon vor 15 Jahren gepflanzt worden war. Die fünfjährige Verjährungsfrist für solche Einsprüche beginnt nicht mit der Einpflanzung, sondern zu dem Zeitpunkt, indem erkennbar war, dass offenbar ein ungeeignetes Grün auf dem Balkon Platz gefunden hatte. (AZ: 31 S 12371/16)

Unkraut  Essig und Salz gelten nicht als Pflanzenschutz-, sondern als Lebensmittel. Will eine Behörde einem Bürger, der mit einem Gemisch aus den beiden Zutaten Unkraut in seiner Einfahrt bekämpft hat, ein Bußgeld auferlegen, so kann sie das nicht mit Bezug auf das Pflanzenschutzgesetz durchsetzen. Das Oberlandesgericht Oldenburg ersparte dem Umweltsünder die Strafe, weil die Behörde diesen Formfehler gemacht hatte. Denn Essig und Salz sind ursprünglich nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Aber darauf komme es nach dem Gesetz an. Das Gericht betonte, dass es nicht darüber zu entscheiden hatte, ob es grundsätzlich strafbar oder ordnungswidrig ist, Essig und Salz in das Grundwasser zu bringen. (AZ: 2 Ss OWi 70/17)

Blumenkästen I Zwei über- beziehungsweise untereinander wohnende Mieter stritten über das Begießen der Blumenkästen auf dem oberen Balkon. Denn es tropfte mehr oder weniger stark auf den unteren Balkon nieder – und das selbst, wenn die Mieter „unten“ Kaffee trinken. Das Landgericht München I hat deswegen den „Oberen“ aufgegeben, so lange mit dem Blumengießen zu warten, bis „unten“ niemand nass gemacht werden kann. Ansonsten ist aber das Blumengießen auch in einem Miet-Wohnhaus jederzeit erlaubt – weil „unvermeidlich und sozialadäquat“. (AZ: 1 S 1836/13)

Blumenkästen II  Vermieter dürfen ihren Mietern nicht generell untersagen, Blumenkästen außen an den Balkonen anzubringen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Kästen zuvor jahrelang geduldet worden waren. Das Landgericht Berlin argumentierte: Die Ansicht, dass selbst stabil angebrachte Balkonkästen aufgrund von Sicherheitsbedenken zu entfernen wären, würde bedeuten, dass der Großteil der vorhandenen außen hängenden Balkonkästen entfernt werden müsste. Die Lebenserfahrung zeigt aber eben nicht, dass Personen und Sachen regelmäßig durch abstürzende Balkonkästen beschädigt werden. (AZ: 65 S 40/12)

Gartenpflege I  Ist in einem Mietvertrag über ein Einfamilienhaus geregelt, dass der Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet ist, so hat der Vermieter dennoch kein Recht, über den Umfang und die Häufigkeit der Pflegemaßnahmen zu bestimmen, solange der Garten nicht verwahrlost. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. (AZ: 10 U 70/04)

 Gartenpflege II  Hat ein Mieter die Pflicht, den Garten am Haus zu pflegen, so darf er auch das Obst von Bäumen und Sträuchern ernten und verbrauchen – es sei denn, im Vertrag sei ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. (AmG Leverkusen, 28 C 277/93)

Rasenmähen  Wird ein Auto während des Rasenmähens durch einen aufgewirbelten Stein beschädigt, so hat der Pkw-Besitzer keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Freizeitgärtner vor der Arbeit die Rasenfläche nach Steinen oder sonstigen Gegenständen abgesucht hat. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschieden. Der konkrete Fall spielte sich auf einem Campingplatz ab. Der Autobesitzer zog den Hobbygärtner erfolglos vor den Kadi; der geforderte Schadenersatz wurde ihm nicht zugesprochen. Der Gärtner hatte seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Er konnte nicht mehr tun, als die Wiese vorab zu begehen. (AZ: 644 C 241/03)

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