Kolumne Schutz vor Dachlawinen

Für Schäden des Mieters durch abgehende Dachlawinen ist grundsätzlich der Vermieter als Hauseigentümer haftbar, wenn er dabei seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, auch die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu ergreifen. Das gilt aber bei Schnee, der von einem Dach abzurutschen droht, nicht immer. Zu differenzieren ist, ob sich das fragliche Objekt in einem schneearmen oder schneereichen Gebiet befindet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.06.2013, Az.: 10 U 18/13) führt hierzu aus, dass der Hauseigentümer in schneearmen Gebieten jedenfalls nicht verpflichtet ist, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, ist nämlich allgemein bekannt. Aus diesem Grund ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, mitvermietete Parkplätze, die von einer abgehenden Lawine betroffen sein könnten, zu sperren oder aber Warnhinweise aufzustellen. Derartige Vorsorgemaßnahmen machen nur Sinn bei einer außergewöhnlichen Schneelage, wenn nämlich die Gefahrenquelle trotz Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und sich der Geschädigte deshalb hierauf nicht einstellen kann. Stellt der Mieter sein Fahrzeug gleichwohl unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt unmittelbar an der Hauswand ab, handelt er selbstverständlich auf eigenes Risiko. Sein Mitverschulden schließt dann die Haftung des Vermieters aus.

Gerhard Fries Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf

(RP)
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