Kolumne Rücksicht ist die beste Lösung

Ob und wie viel in einer Wohnung geraucht werden darf, war die Frage zweier Mietparteien, mit der sich Düsseldorfer Vorinstanzen und dann der Bundesgerichtshof ( Az.: VIII ZR 186/14) zu befassen hatten.

Amts- und Landgericht hatten den Mieter wegen seines Verhaltens zur Räumung verurteilt. Diese Entscheidung löste kontroverse Diskussionen aus, teilweise sogar Empörung. Mitunter entstand der Eindruck, nun könne man nicht mal mehr in den - wenn auch gemieteten, aber immerhin doch eigenen - vier Wänden nach Belieben rauchen. Tatsächlich ging es darum aber bestenfalls am Rande.

Streitgegenstand war vielmehr, ob und wie die übrigen Bewohner von den Rauchgewohnheiten betroffen sind. Der Bundesgerichtshof nimmt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens an, wenn eine Mietpartei entgegen dem Rücksichtnahmegebot die anderen Mieter mehr als unvermeidlich stört. Allein das Rauchen von 15 Zigaretten in der Wohnung stellt noch keine Vertragsverletzung dar. Der Mieter muss aber einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter ergreifen.

Eine Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch kann indes dann eine Störung des Hausfriedens darstellen, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches oder gar gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Normaler Zigarettenrauch ist hinzunehmen, übermäßiger Gestank oder Liegenlassen ausgetretener Kippen eben nicht.

Diese Leitsätze treffen zu, weil sie letztlich dem gesunden Menschenverstand entspringen. Rücksichtnahme ist die Lösung, kein Urteil.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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