Schornsteinfeger Strenger Glücksbringer

Hausbesitzer müssen regelmäßig den Schornsteinfeger hereinlassen – auch wenn sie ihn nicht immer selbst rufen. Denn er ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Prüfungen durchzuführen und zu checken, ob Heizung und Ofen regelmäßig gewartet werden. Sonst droht Bußgeld.

 Eine Prüfung durch den Schornsteinfeger ist oft dringend notwendig. Die üblichen Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten dürfen auch Betriebe aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima übernehmen, wenn sie eine entsprechende Qualifikation haben.

Eine Prüfung durch den Schornsteinfeger ist oft dringend notwendig. Die üblichen Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten dürfen auch Betriebe aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima übernehmen, wenn sie eine entsprechende Qualifikation haben.

Foto: dpa-tmn/ZVSHK

Wenn Heizung und Ofen Mängel haben, kann das im schlimmsten Fall lebensbedrohlich sein. Daher sind Hausbesitzer in der Pflicht, ihre Feuerstätten regelmäßig vom Schornsteinfeger kontrollieren und warten zu lassen. Aber was heißt eigentlich regelmäßig?

Die Feuerstättenschau Diese Schau ist den üblichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten übergeordnet. Hierbei begutachtet der Bezirksschornsteinfeger alle Öfen und Heizungen im Gebäude und überprüft, in welchem baulichen Zustand sie sich befinden. Zweimal innerhalb von sieben Jahren ist diese Feuerstättenschau Pflicht. „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine hohe Verantwortung. Er bestätigt mit seiner Unterschrift die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte“, erklärt Alexis Gula, Sprecher des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks.

Oft ist die Prüfung auch zwingend nötig: „Allein 2017 wurden in Deutschland 1,4 Millionen Mängel an Feuerungsanlagen gefunden, zusätzlich 227.000 an neu errichteten Anlagen“, berichtet Gula. Zum Beispiel technische Defekte, Verschmutzungen oder versperrte Abgaswege könnten sogar Brände oder tödliche Vergiftungen mit Kohlenmonoxid (CO) zur Folge haben. „Das giftige Gas ist unsichtbar, geruchlos und damit praktisch nicht wahrnehmbar“, warnt Gula. Sollte der Schornsteinfeger zu hohe CO-Werte und gleichzeitig austretende Abgase feststellen, wird er die Anlage vorübergehend stilllegen.

Zwar können Hausbesitzer sich ihren Schornsteinfeger für bestimmte Aufgaben frei aussuchen. Die Feuerstättenschau darf aber nur der eine Beauftragte für den Bezirk durchführen, nach bundesweit einheitlichen Gebühren. Er stellt danach den Feuerstättenbescheid aus, ein rechtsverbindliches Dokument. „Im Prinzip steht da drin, wie oft eine Feuerungsanlage überprüft und gereinigt werden muss“, erklärt Gula. Außerdem wird darin aufgelistet, welche Arbeiten der Hausbesitzer in den nächsten Jahren fristgemäß erledigen lassen muss.

Prüfung und Wartung Die üblichen Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten finden regelmäßiger statt - und können von jedem beliebigen Schornsteinfeger erledigt werden, der auch seine Preise selbst gestaltet. „Seit der Marktöffnung im Jahr 2013 dürfen auch Betriebe aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima solche Aufträge ausführen“, sagt Carsten Müller-Oehring vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Sie müssten aber eine entsprechende Qualifikation haben. Gelistet sind diese Experten im Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

Den Nachweis über die geleistete Arbeit muss der Hausbesitzer an seinen Bezirksschornsteinfeger schicken. Er überwacht, dass diese Fristen eingehalten werden. Wird der festgesetzte Zeitraum um zwei Wochen überschritten, meldet der Bezirksschornsteinfeger den fehlenden Nachweis an die zuständige Baubehörde. Diese setzt dem Eigentümer eine erneute Frist und stellt gegebenenfalls einen Zweitbescheid mit den Prüfpflichten aus. Dieser Bescheid kostet zusätzliche Gebühren. Lässt ein Hausbesitzer die Arbeiten auch dann noch nicht erledigen, beauftragt die Behörde damit den Bezirksschornsteinfeger. „Der verschafft sich im Extremfall per Zwangsvollstreckung Zutritt zum Haus, auch wenn niemand zu Hause ist, notfalls sogar mit Hilfe der Polizei“, erklärt Gula. „Hausbesitzern, denen nach der Überprüfung der Feuerstätte Nachrüstverpflichtungen auferlegt wurden, sollten die Fristen einhalten, sonst drohen Bußgelder oder die Anlagen können stillgelegt werden“, warnt Marc Ellinger, Leiter des Regionalbüros Freiburg-Südbaden des Verbands Privater Bauherren.

Inbetriebnahme von Feuerstätten und Abgasanlagen Werden Heizanlage neu installiert oder Feuerstätten und Abgasanlagen wesentlich modernisiert, muss ein Schornsteinfeger sie vor der ersten Nutzung abnehmen. Im Neubau muss der Planer vor der Installation einer Heizungsanlage den Bezirksschornsteinfeger kontaktieren. Erst nach dessen Freigabe darf die Anlage überhaupt eingebaut werden. „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger begleitet den Einbau der Kaminanlage“, erklärt Bauherrenberater Ellinger. Er kommt zur Rohbauabnahme und dann noch einmal nach Inbetriebnahme der Feuerstätte. Bei der Abnahme bestätigt er mit seiner Unterschrift die Betriebs- und Brandsicherheit.

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