Nicht mehr als drei Mieten

Für die Regelung der Mietkaution gelten nur wenige Ausnahmen.

Nach dem Gesetz darf die Kaution, die Mieter und Vermieter beim Abschluss ihres Vertrages vereinbaren können, höchstens drei Monatsmieten betragen. Dabei zählen aber nur die reinen Netto- oder Grundmieten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen werden für die Kaution nicht berücksichtigt. Die Obergrenze von drei Monatsmieten gilt unabhängig von der Art der Sicherheitsleistung, also sowohl bei der Barkaution, dem Sparbuch, der Wertpapierverpfändung als auch bei der Bürgschaft.

Muss der Mieter nach der Absprache im Mietvertrag neben der Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft beibringen, werden beide Mietsicherheiten zusammengezählt. Auch dann darf die Obergrenze von drei Monatsmieten nicht überschritten werden, heißt es in der Meldung weiter.

Eine Ausnahme dieser Regelung gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes dann, wenn die zusätzliche Bürgschaft dem Vermieter freiwillig angeboten wird und der Mieter hierdurch nicht besonders belastet wird. Gemeint sind zum Beispiel Fälle, in denen Eltern für ihre noch in der Ausbildung befindlichen Kinder bürgen.

(tmn)
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