Nach dem Vormieter fragen

Ein Makler muss nicht von sich aus Auskunft erteilen.

Makler müssen Mietinteressenten nicht von vornherein darüber aufklären, wer der Vormieter des Objektes war. Sofern diese Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden, befand das Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 7 U 143/15). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter gar keine Möglichkeiten hat, eigene Erkundigungen anzustellen.

In dem verhandelten Fall mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs, um dort einen Frisörladen einzurichten. Erst später erfuhr der Mieter, dass in den Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde. Allerdings hatten weder Makler noch Vermieter im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und wollte daraufhin den Vertrag anfechten. Auch war er nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen.

Das Oberlandesgericht gab allerdings dem Makler Recht: Im Verschweigen der vorherigen Nutzung liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Er muss sich selbst erkundigen, wer die Immobilie vorher gemietet hatte, was in diesem Fall aber unterblieb.

(tmn)
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