Mietvertrag auf Lebenszeit

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch für die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossen werden. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 15/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Freiburg.

Nach Auffassung der Freiburger Richter ist dies insbesondere zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung wegen der von den Mietern vorgenommenen Investitionen getroffen wurde (Az.: 3 S 368/12). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage von Vermietern ab. Der betroffene Mieter wohnt seit 1971 in der Wohnung. 2005 vereinbarten Mieter und die Vermieterinnen einen Mietvertrag auf Lebenszeit. Anlass waren Investitionen des Mieters gewesen, die sich für ihn rechnen sollten. Dazu zählten etwa die Kosten für eine neue Heizungsanlage in Höhe von 10 000 Euro.

Einige Jahre später kamen den Vermieterinnen offenbar Bedenken. Sie begehrten daher zunächst vom Amtsgericht und dann vom Landgericht Freiburg die Feststellung, dass diese nicht absehbare zeitliche Bindung unzulässig sei.

Beide Gerichte sahen dies jedoch anders. Gesetzliche Regelungen stünden einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, heißt es übereinstimmend in den jeweiligen Urteilsgründen.

Zudem erlischt ein Mietverhältnis auch nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Was genau mit dem Vertrag geschieht, hängt letztlich von der Mietkonstellation ab. Wenn der Verstorbene mit seiner Familie zusammenlebte, aber nur er den Mietvertrag unterschrieben hatte, sind die Angehörigen nach dem Ableben des Mieters eintrittsberechtigt. Folglich können sie den Mietvertrag übernehmen.

(RP)
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