Mietminderung bei rauchenden Nachbarn

Rauchern ist es zuzumuten, dass sie Rücksicht nehmen. Anderenfalls dürfen andere Bewohner des Hauses die Miete kürzen, hat ein Gericht entschieden.

Raucher müssen zu Hause einfache und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Beeinträchtigung ihrer Nachbarn durch Zigarettenrauch zu vermeiden. Müssen andere Mieter nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen ertragen, überschreitet dies das erträgliche Maß, befand das Landgericht Berlin (Az.:65 S 362/16). Über das Urteil berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum". In solch einem Fall kann eine Mietminderung um drei Prozent gerechtfertigt sein.

Im verhandelten Fall hatten sich Mieter über eine ständige Rauchbelästigung in ihrem Schlafzimmer beschwert. Vor allem abends und morgens nutze die Nachbarin in der darunterliegenden Wohnung das entsprechende Zimmer zum Rauchen. Die Mieter forderten, dass der Vermieter diese Belästigung abstellt, und sie minderten ihre Miete.

Und das Landgericht gab den Klägern Recht. Zwar könnten Mieter nicht davon ausgehen, dass in Mehrfamilienhäusern ausschließlich Nichtraucher wohnten. Sie hätten aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine übermäßige Rauchbelastung abstellt. Bei erheblichen Belastungen durch Zigarettenrauch sei auch eine Mietminderung gerechtfertigt - in diesem Fall von drei Prozent.

Im konkreten Fall sei es der Raucherin in der anderen Wohnung zuzumuten, dass sie abends und nachts nicht im Schlafzimmer raucht, sondern zum Beispiel auf dem Balkon, entschieden die Richter. Da dieser auf der anderen Seite des Hauses liegt, könnte das die Belästigung der Nachbarn beseitigen.

(tmn)
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