Mieterhöhung immer schriftlich
Wer mehr Geld fordert, muss dafür bestimmte Formalien einhalten.
Vermieter können die Miete auch in laufenden Mietverhältnissen erhöhen, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhung aber nicht, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV). Für die zusätzliche Forderung müssen bestimmte Formalien eingehalten werden.
Grundsätzlich muss das Mieterhöhungsverlangen formale Anforderungen erfüllen: Es muss vom Vermieter schriftlich erfolgen und begründet sein. Außerdem muss die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung eingehalten werden. Auch muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Daher hat er den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete noch nicht zahlen.
Ist der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden, genügt eine formlose Zustimmung an den Vermieter. Zahlt er vorbehaltlos die erhöhte Miete, gilt das ebenfalls als eine Einverständniserklärung. Weigert sich der Mieter allerdings zu zahlen, kann der Vermieter dagegen klagen. Der Fall wird dann womöglich vor Gericht entschieden.