Mieter in der Nachweispflicht

Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss das später beweisen.

Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss sie beim Auszug nicht unbedingt renovieren. Das gilt unter Umständen auch, wenn im Mietvertrag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart wurde. Allerdings müssen die Mieter im Zweifel nachweisen können, dass die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war. Das ergibt sich zumindest aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.:63 S 114/14), berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum".

In dem vorliegenden Fall war der Mietvertrag vererbt worden. Die Erben, die in das Vertragsverhältnis eingetreten waren, kündigten den Mietvertrag und übergaben die Wohnung an den Vermieter. Der wollte allerdings Schadenersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen geltend machen. Die Erben lehnten das ab und verwiesen darauf, dass die Wohnung der verstorbenen Mieterin 1954 in unrenoviertem Zustand übergeben worden sei.

Dem Gericht genügte diese pauschale Aussage aber nicht. Wenn sich Mieter auf die Unwirksamkeit der Klausel zu Schönheitsreparaturen beriefen, müssten sie hierfür auch Beweise liefern. Dass die Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig gewesen sei, hätten sie belegen müssen.

(tmn)
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