Kolumne Im Datenschutz nachbessern

Am 25. Mai treten die neue EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Beide haben tiefgreifende Folgen für die Rechtsverhältnisse zwischen Mietern, Vermietern und deren Dienstleistern. Gerade für mittelständische Wirtschaftseinheiten entstehen unverhältnismäßige Aufgaben und Kosten. Zwar ist die Zielrichtung, also die Verstärkung des Datenschutzes, richtig, die Verhältnismäßigkeit fehlt jedoch.

Vermieter müssen künftig ein Verzeichnis über sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge führen und mit Dritten, die für sie Daten verarbeiten, wie etwa Handwerker oder Unternehmen, die Heizkostenabrechnungen erstellen, eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Damit sichert der Auftragnehmer zu, das Datenschutzrecht mit allen gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Vermieters einzuhalten. Die Weitergabe von Mieternamen, Telefonnummern und Adressen an Handwerker ist ohne Einwilligung des Mieters oder ohne Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung unzulässig.

Nimmt ein Mieter Einblick in die Gesamtabrechnung des Objekts, müssen die übrigen Mieter, deren personenbezogene Daten dabei bekannt werden, nachträglich durch den Vermieter über den Vorgang informiert werden.

Selbst Geburtstagskarten sind ohne Einwilligung des Mieters nicht mehr erlaubt. So kann übertriebene Gesetzgebung ein Stück gesellschaftlich gewünschter Anteilnahme und Kundenfreundlichkeit zerstören. Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, das neue Datenschutzrecht nachzubessern.

Werner Fliescher

Der Autor ist Vorstand von Haus und Grund Düsseldorf

(RP)
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