Gewerbefläche kein Wohnraum

Eigentümer können mit ihrer Immobilie nicht machen, was sie wollen.

Wohnen oder Gewerbe? Wie eine Immobilie genau genutzt werden darf, wird in der Teilungserklärung festgelegt. Von diesen Vorgaben dürfen Eigentümer nicht eigenmächtig abweichen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus und Grund aufmerksam. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 307/16). Ist ausschließlich die gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheiten vorgesehen, dürfen diese nicht einfach in Wohnraum umgewandelt werden. Möglich wäre das nur durch eine Änderung der Teilungserklärung - im Zweifel durch eine Klage.

In dem verhandelten Fall waren die sieben Eigentumseinheiten des Objektes laut Teilungserklärung zur gewerblichen Nutzung vorgesehen. In dem Haus hatten sich vor allem Arztpraxen und eine Apotheke angesiedelt. Nachdem in unmittelbarer Nähe ein großes Ärztehaus errichtet wurde, zogen mehrere Ärzte aus dem Haus aus. Nach vergeblichen Versuchen, gewerbliche Nachmieter zu finden, teilte der beklagte Eigentümer seine Einheit auf und vermietete sie als Wohnraum. Daraufhin klagten die restlichen Teileigentümer.

Mit Erfolg: Die Nutzung als Wohnraum sei hier nicht zulässig.

(tmn)
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