Finanzamt an Kosten beteiligen

Doch die Modernisierung darf nicht zu teuer sein.

Eigentümer können Modernisierungskosten für eine neu erworbene, vermietete Immobilie steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben als Werbungskosten an, die sofort geltend gemacht werden können. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Wichtige Voraussetzung: Die Kosten dürfen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht überschreiten.

Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfällt der sofortige Werbungskostenabzug. Stattdessen zählen die gesamten Renovierungs- und Modernisierungskosten als sogenannter Herstellungsaufwand. Die Ausgaben können in diesem Fall über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Das sind in der Regel zwei oder 2,5 Prozent über 50 beziehungsweise 40 Jahre.

Stehen größere Arbeiten an, kann es deshalb sinnvoll sein, diese auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreijahresfrist zu verschieben und zunächst nur die notwendigsten Dinge zu beheben. Die durch den sofortigen Werbungskostenabzug gewonnene Steuerersparnis von oft mehreren tausend Euro schafft neue Investitionsspielräume.

(tmn)
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