Beschwerden genau beschreiben

Ohne konkrete Angaben ist ein Mietminderungsverlangen wegen Lärm eher aussichtslos.

 "Wohnungen zu vermieten" steht in großen Lettern an Balkonen eines Mietshauses.

"Wohnungen zu vermieten" steht in großen Lettern an Balkonen eines Mietshauses.

Foto: dpa, tba;cse vfd

Kinderlärm kann die Nerven strapazieren - und zwar nicht nur die der Eltern, sondern insbesondere auch die der Nachbarn. Beschwerden gegen etwaige Lärmbelästigungen müssen allerdings auch begründet werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 67 S 178/17), über die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Notwendig ist zumindest eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Zeiten sie auftritt.

In dem Fall hatte eine Mieterin Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete geltend gemacht. Sie wollte zudem eine Mietminderung wegen der Lärmbelästigung durch spielende Kinder feststellen lassen und den Vermieter dazu bringen, die Lärmbelästigung abzustellen. Zudem beschwerte sie sich über die stete Gefahr einer Beschädigung ihrer Fensterscheibe im Wohnzimmer durch unachtsam geschossene Fußbälle.

Vor Gericht hatte die Mieterin keinen Erfolg. Schon das Amtsgericht als erste Instanz hatte sie darauf hingewiesen, dass es keine Beschreibung der Lärmbelästigung gibt. Weder der zeitliche Rahmen, die Anzahl oder das Alter der Kinder noch die Art des Spiels seien ansatzweise dargelegt worden. Das war auch dem Landgericht zu wenig. Bei wiederkehrenden Belästigungen bedürfe es zumindest einer Beschreibung. Diesen Anforderungen werde die Klage allerdings nicht gerecht, urteilten die Richter.

(tmn)
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