Auch privater Hausverkäufer muss auf Mängel hinweisen

Wer eine Immobilie von einem Privatmann kauft, hat weniger Rechte als Käufer von einem Unternehmen. Im ersten Fall muss der Käufer etwa die Gewährleistung selbst vereinbaren. Darauf weist derVerband Privater Bauherren (VPB) hin. Meistens werden Gewährleistungsansprüche bei solchen Verträgen unter Privatleuten ausgeschlossen. Es gelte also: gekauft wie gesehen. Der Verkäufer müsse aber auch in dieser Konstellation von sich aus auf Mängel hinweisen, die offenbarungspflichtig sind.

Das betreffe Faktoren, die die Entscheidung über Kaufen oder Verzichten beeinflussen können. Beispiele sind eine sanierungsbedürftige Heizung oder frühere Wasserschäden – auch wenn diese zehn Jahre zurückliegen, sagt die VPB-Sprecherin Eva Reinhold-Postina. Der Verkäufer müsse außerdem Fragen des potenziellen Käufers nach Schäden oder Umbauten richtig und vollständig beantworten.

Das sollte der Interessent auch nutzen: "Fragen Sie die Geschichte des Hauses ab", rät Reinhold-Postina. "Und gehen Sie zu den Nachbarn, die sind ziemlich aufmerksam. Und manchmal sagen sie so etwas wie: Jedes Frühjahr steht der Malermeister vor der Tür, weil der Schimmel im Keller steht. Das muss man wissen." Vor allem Anbauten und Umbauten sollten Interessenten sich erklären und die Genehmigungen zeigen lassen. "Sonst kaufen Sie nachher ein Haus, dass ein Schwarzbau ist", so die Expertin. "Sie sind dafür zuständig, dass alles, was sie besitzen, dem Gesetz entspricht."

Reinhold-Postina würde sogar so weit gehen, sich die Angaben im Bauamt bestätigen zu lassen. Und nachzufragen: "Was darf ich noch bauen auf dem Grundstück, und was darf der Nachbar noch machen?" Sonst könne es sein, dass das nette Siedlungshäuschen des alten Mannes nebenan eines Tages verkauft wird und ein Investor ein dreigeschossiges Gebäude auf das Grundstück setzt – und der Schatten raubt einem die Sonne im Garten.

(tmn)
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