Der 31. Dezember 2020 ist ein wichtiges Datum für Ofenbesitzer Alte Kamine stehen vor dem Aus

Viersen. · Der 31. Dezember 2020 ist ein wichtiges Datum für Ofenbesitzer. Bis dahin müssen Öfen, die zwischen Anfang 1985 und Ende 1994 in Betrieb genommen wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

 Um die verschärften Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen einzuhalten, müssen Besitzer alter Kaminöfen ihre Anlagen modernisieren.

Um die verschärften Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen einzuhalten, müssen Besitzer alter Kaminöfen ihre Anlagen modernisieren.

Foto: Getty Images/iStockphoto/XXLPhoto

Es ist eine gesetzliche Regelung mit weitreichenden Auswirkungen auf viele Hausbesitzer und nicht wenige Mieter – obwohl das Thema bei so manchem noch gar nicht angekommen ist. Die Rede ist von der ersten Bundes-Emissionsschutzverordnung (BImSchV), die bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt. Dadurch werden neue Vorschriften für Kamine und Kachelöfen aufgestellt.

Der Hintergrund: „Bei der Verbrennung von Holz entsteht auch Feinstaub, der als umwelt- und gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Die Verordnung sieht verschärfte Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen alter Öfen vor. Unzulässig ist danach ein Ausstoß von mehr als 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter. Das ist vor allem bei älteren Modellen der Fall“, sagt Marcus Breuer, Ofen- und Kaminbaumeister und Inhaber von Kachelofen- und Luftheizungsbau Breuer mit Sitz in Viersen und Nideggen in der Eifel.

Oder anders gesagt: Um die Umwelt zu entlasten, schreibt der Gesetzgeber vor, alte Holzfeuerstätten, die nicht mehr den aktuellen Grenzwerten und Wirkungsgraden entsprechen, in mehrstufigen Übergangsfristen auszutauschen, nachzurüsten oder stillzulegen. Im Rahmen der mehrstufigen Übergangsregelung endet die nächste Austauschfrist bereits zum 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Datum müssen Öfen, die zwischen Anfang 1985 und Ende 1994 in Betrieb genommen wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten. Und seit dem 1. Januar 2018 bereits dürfen Systeme, die vor 1985 installiert worden sind, in der bisherigen Form nicht mehr betrieben werden. Mit Erfolg übrigens: Laut Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) sind die Feinstaubemissionen von häuslichen Feuerstätten seit Beginn der Nachrüst- und Austauschpflicht 2010 um rund ein Drittel gesunken.

„Von den rund elf Millionen mit Holz betriebenen Feuerstätten in Deutschland sind aktuell bis zu 250.000 alte Kamin- und Kachelöfen betroffen. Aber das ist erst der Anfang, denn alle Öfen, die in Deutschland genutzt werden, müssen schrittweise modernisiert werden. Die nächste Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2024, bis dahin müssen auch Systeme, die zwischen 1995 und 2010 installiert worden sind, nachgerüstet werden“, sagt Marcus Breuer, der auch Vorsitzender der Gütegemeinschaft Kachelofen e.V. ist.

Das Umweltbundesamt hatte festgestellt, dass die Feinstaub-Emissionen aus kleinen Holzfeuerungsanlagen in Deutschland die aus den Motoren von Lkw und Pkw übersteigen. Holzfeuerung sei möglicherweise sogar die Hauptquelle von Rußpartikeln in der EU. „Daher sind die Regelungen grundsätzlich zu begrüßen, aber sie führen natürlich auch zu Aufwand für Betreiber von Kaminen und Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten“, sagt der Handwerksmeister. Der illegale Betrieb sei keine gute Idee: Die Strafen betrügen bis zu 25.000 Euro. Und: „Die Modernisierung kann durch einen Fachbetrieb innerhalb einiger Stunden erledigt werden. Der alte Heizeinsatz wird dabei, kurz gesagt, mit dem Heizgasrohr von der Nachheizfläche des Kachelofens getrennt und herausgezogen. Der neue wird dann auf diesem Traglager eingeschoben und das Heizgasrohr wieder angeschlossen.“

Auf dem Typenschild am Ofen, Kamin oder Holzbrandeinsatz kann man Art und Modell ablesen und auf der Webseite des Industrieverbandes Haus-, Heiz und Küchentechnik www.cert.hki-online.de prüfen, ob und wann der Kachelofenaustausch oder die Erneuerung der Anlage notwendig ist.

Aber Obacht: Die Arbeiten dürfen nur von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Ofenbau-Meisterbetrieb ausgeführt werden. Alles andere gilt als Schwarzarbeit.

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