Gehalt, Schufa und Co. Das müssen sich Wohnungssuchende (nicht) gefallen lassen

Düsseldorf · Die Wohnungsnot in Großstädten wie Düsseldorf setzt Mieter unter Druck. Oft ist es schwer, überhaupt einen Besichtigungstermin zu bekommen, ohne vorher schon sein Gehalt offenzulegen. Der Mieterbund erklärt, was Mieter sich nicht gefallen lassen müssen.

Einen Mietvertrag zu bekommen, ist für viele ein weiter Weg.

Einen Mietvertrag zu bekommen, ist für viele ein weiter Weg.

Foto: dpa

Die Suche nach einer neuen Bleibe ist in Zeiten des angespannten Wohnungsmarktes ein Kampf: Wer zögert, verliert und wer nicht bereit ist, sofort alles von sich preiszugeben, auch.

Oft sind Schufa-Auskunft, Gehaltsabrechnungen, eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit und eine Kopie des Personalausweises bereits Voraussetzung dafür, überhaupt einen Besichtigungstermin zu erhalten - vor allem wenn man über einschlägige Immobilienportale sucht. Silke Gottschalk vom Mieterbund in NRW klärt auf, welche Rechte Mieter haben und worauf sie achten sollten.

Persönliche Daten: Auf Immobilienportalen im Internet liest man häufig die Aufforderung, die letzten drei Gehaltsabrechnungen, eine Schufa-Auskunft oder eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit mitzubringen. Gelegentlich wird man sogar aufgefordert, sein Gehalt anzugeben, bevor man einen Besichtigungstermin vereinbart. Das stellt Wohnungssuchende vor Probleme: Für eine Schufa-Auskunft muss man in der Regel bezahlen. Der Gehaltsnachweis ist auch schwierig, wenn man etwa die Arbeitsstelle wechselt und daher umziehen muss, oder wenn man arbeitslos ist. Theoretisch sind Mieter nicht verpflichtet, derart persönliche Angaben noch vor einem Besichtigungstermin preiszugeben, sagt Silke Gottschalk. Aber: Macht es einer, machen es alle. „Ist nur eine Person dabei, die mit kompletter Bewerbungsmappe zur Besichtigung erscheint, setzt das alle anderen unter Druck.“ Mieter haben daher kaum eine Chance, das zu umgehen.

Betrugsfälle: Wohnungssuchende müssen aufpassen, dass sie nicht auf Anzeigen hereinfallen, die sich zu gut anhören, um wahr zu sein. „Oft sind es Top-Wohnungen zu einem extrem günstigen Mietpreis, die angeboten werden. Da sollte man stutzig werden“, sagt Gottschalk. Spätestens wenn der vermeintliche Vermieter auf die Anfrage schreibt, er befinde sich im Ausland, sollte man die Finger davon lassen. Oft werden Interessenten aufgefordert, vorab eine Anzahlung zu leisten, um die Wohnung besichtigen zu dürfen. Darauf sollte man sich niemals einlassen.

Abstandszahlung: Sogenannte Abstandszahlungen funktionieren so ähnlich wie Provisionen für den Vormieter, damit dieser auszieht. „Das ist nicht zulässig“, sagt Gottschalk. Mieter dürfen von ihren Nachmietern kein Geld dafür verlangen, damit sie früher ausziehen. Anders verhält es sich mit sogenannten Ablösezahlungen für Einrichtungsgegenstände - wie die Einbauküche. Darüber kann der Vormieter mit seinem Nachmieter verhandeln. Aber auch da darf der Preis nicht überzogen sein. Der Preis für die Einbauküche oder das Möbelstück darf nicht mehr als 50 Prozent über seinem Wert liegen. Was der Vormieter verlangen darf, richtet sich nach dem Zeitwert.

Kündungsausschluss: Bei einigen Wohungsanzeigen im Internet steht mittlerweile ein Hinweis, dass die Wohnung für mindestens 24 Monate gemietet werden muss. Für den Fall, dass ein Mieter früher ausziehen will, fordern Vermieter dann oft, dass der Mieter die Makler-Courtage übernimmt. Das ist laut Gottschalk nicht zulässig. „Damit wird ja das Gesetz umgangen.“ Denn mittlerweile gilt das Bestellerprinzip. Das heißt, derjenige, der den Makler beauftragt, muss den Makler zahlen. Ein Kündigungsausschluss hingegen ist durchaus erlaubt.

Möblierungszuschlag: Weil für möblierte Wohnungen die Mietpreisbremse in der Regel nicht gilt, bieten viele Vermieter ihre Wohnungen jetzt komplett möbliert an und verlangen dann einen Zuschlag. Das ist grundsätzlich erlaubt. Nur die Höhe wird oft zu hoch angesetzt. Der richtet sich meistens nach dem Anschaffungswert. Für Mieter wird es allerdings schwierig, einen zu hohen Möblierungszuschlag nachzuweisen, weil der Anschaffungspreis oft nicht bekannt ist.

Kautionsrückzahlung: Eine Kaution von drei Monatskaltmieten ist Standard. Nach dem Auszug kann der Vermieter die Kaution einbehalten, falls er noch Ansprüche an den Mieter hat. Zum Beispiel wenn eine Betriebskostenrechnung noch aussteht. Allerdings muss die Höhe der Kaution in Relation zu den möglichen Ansprüchen stehen, die der Vermieter hat. Gottschalk rät, dem Vermieter zunächst Zeit zu geben, bis feststeht, ob Ansprüche bestehen. Falls dann immer noch nicht gezahlt wird, rät sie, ein offizielles Schreiben zusammen mit dem Mieterbund aufzusetzen.

Renovierung: Fraglich ist oft auch, ob der Mieter beim Auszug noch renovieren muss. Das hänge sehr stark vom Einzelfall ab, sagt Gottschalk. Selbst wenn eine Renovierung im Mietvertrag vereinbart ist, kann diese rechtlich nicht zulässig sein. Für Mieter lohne es sich, diese Klauseln überprüfen zu lassen, sagt Gottschalk. Im besten Fall entfällt die Pflicht zur Renovierung.

Nachmieter suchen bzw. vorschlagen: Wer vor der Kündigungsfrist von drei Monaten aus der Wohnung ausziehen muss, weil etwa ein berufsbedingter Wohnortswechsel oder Familienzuwachs bevor steht, kann unter Umständen früher aus dem Mietvertrag raus - vorausgesetzt es gibt keinen Kündigungsausschluss. Wer einen geeigneten Nachmieter präsentiert, kommt damit seiner Pflicht nach, auch wenn der Vermieter diesen nicht akzeptiert. Zur Not müssen Mieter sich dann juristisch wehren, wenn der Vermieter dennoch die Miete fordert, rät der Mieterbund.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort