WOHNEN & RECHT

Mieterhöhung Ein Vermieter kann eine Mieterhöhung nur dann durchsetzen, wenn er dazu die Zustimmung seines Mieters hat. Fehlt diese, so kann er durch eine Klage zum Ziel kommen beziehungsweise das Mietverhältnis aufkündigen. Zahlt der Mieter allerdings die höhere Miete ohne "Widerstand" (hier sogar nach einer Einverständniserklärung per E-Mail), so kann der Vermieter nicht durchsetzen, dass nun auch noch eine "schriftliche" Zustimmung seines Mieters erfolgt. (AmG Berlin-Pankow-Weißensee, 6 C 110/13)

Mieterhöhung Ein Vermieter kann eine Mieterhöhung nur dann durchsetzen, wenn er dazu die Zustimmung seines Mieters hat. Fehlt diese, so kann er durch eine Klage zum Ziel kommen beziehungsweise das Mietverhältnis aufkündigen. Zahlt der Mieter allerdings die höhere Miete ohne "Widerstand" (hier sogar nach einer Einverständniserklärung per E-Mail), so kann der Vermieter nicht durchsetzen, dass nun auch noch eine "schriftliche" Zustimmung seines Mieters erfolgt. (AmG Berlin-Pankow-Weißensee, 6 C 110/13)

Betriebskosten Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, in den Mietverträgen die Betriebskosten einzeln aufzuführen. Es genügt, wenn auf die Pflicht der Mieter, die Betriebs-/Nebenkosten zu tragen, pauschal hingewiesen wird - insbesondere, wenn das durch den Vermerk "in der jeweils aktuellen Fassung der Betriebskostenverordnung" geschehen ist. Damit sei "unmissverständlich klargestellt, dass der jeweilige Betriebskostenkatalog gemeint" sei. (BGH, VIII ZR 137/15)

(bü)
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