WOHNEN & RECHT
Zutritt Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter unter Umständen dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter einen konkreten, sachlichen Grund und er sich rechtzeitig angekündigt hat. Verweigert der Mieter dann den Zutritt, so verletzt er seine Pflichten. Allerdings darf er deswegen nicht direkt die fristlose Kündigung erhalten. Das vor allem dann nicht, wenn er schon sehr lange in der Wohnung wohnt. In dem konkreten Fall beabsichtigte ein Vermieter, das Badezimmer einer Mieterin zu sanieren.
Zutritt Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter unter Umständen dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter einen konkreten, sachlichen Grund und er sich rechtzeitig angekündigt hat. Verweigert der Mieter dann den Zutritt, so verletzt er seine Pflichten. Allerdings darf er deswegen nicht direkt die fristlose Kündigung erhalten. Das vor allem dann nicht, wenn er schon sehr lange in der Wohnung wohnt. In dem konkreten Fall beabsichtigte ein Vermieter, das Badezimmer einer Mieterin zu sanieren.
Vorab wollte er das Bad besichtigen, um zu schauen, wie groß der Aufwand wird. Weil die Bewohnerin ihm den Zugang ohne Begründung verweigert, schickte er ihr die fristlose Kündigung - zu Unrecht. Die Pflichtverletzung rechtfertigte nicht den sofortigen Rausschmiss, urteilte das Landgericht. Zumal die Vermieterin sich selbst nur zögerlich um Zutritt bemüht habe - nämlich zwei Mal mit Abstand von einem Jahr. (LG Berlin, 65 S 202/16)