WOHNEN & RECHT

Eigenbedarf Vermieter haben das Recht, einem Mieter die Wohnung aufzukündigen, weil sie selbst oder nahe Angehörige darin leben möchten. Täuscht ein Vermieter jedoch einen solchen "Eigenbedarf" vor, ohne tatsächlich eine entsprechende Absicht zu haben (etwa, um einen unliebsamen Mieter "loszuwerden"), so kann ihn das teuer zu stehen kommen. Stellt nämlich der ausgezogene Mieter den Schwindel fest, so kann er vom ehemaligen Vermieter Schadenersatz fordern, unter anderem für die Umzugskosten, Maklergebühren oder weil er nun eine höhere Miete zu zahlen hat als vorher.

Eigenbedarf Vermieter haben das Recht, einem Mieter die Wohnung aufzukündigen, weil sie selbst oder nahe Angehörige darin leben möchten. Täuscht ein Vermieter jedoch einen solchen "Eigenbedarf" vor, ohne tatsächlich eine entsprechende Absicht zu haben (etwa, um einen unliebsamen Mieter "loszuwerden"), so kann ihn das teuer zu stehen kommen. Stellt nämlich der ausgezogene Mieter den Schwindel fest, so kann er vom ehemaligen Vermieter Schadenersatz fordern, unter anderem für die Umzugskosten, Maklergebühren oder weil er nun eine höhere Miete zu zahlen hat als vorher.

Dies gilt, wenn die neue Wohnung mit der bisherigen vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Vermieter nicht das Recht haben, eine "Vorratskündigung" auszusprechen, wenn es also noch um gar keinen konkreten Eigenbedarfswunsch geht. In dem entschiedenen Fall sollte angeblich die Mutter des Vermieters in die Wohnung einziehen, was jedoch nicht geschah. (BGH, VIII ZR 300/15)

(bü)
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