Neues Gesetz Strom tanken vor der eigenen Haustür

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Immobilieneigentümer bei Bau- und Modernisierungsprojekten, Stellplätze mit mehr Ladepunkten und Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten

 Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Wohngebäuden soll die Nutzung von E-Autos fördern und damit einen wichtigen Beitrag in der Verkehrs- und Klimawende leisten

Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Wohngebäuden soll die Nutzung von E-Autos fördern und damit einen wichtigen Beitrag in der Verkehrs- und Klimawende leisten

Foto: Getty Images/iStockphoto/Aranga87

Leise, still und heimlich ist bereits am 25. März 2021 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten. Die Regelung mit dem sperrigen Namen hat weitreichende Auswirkungen auf den Immobilienmarkt. Denn das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. „Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren“, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Das Gesetz regelt, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Das bedeutet: Wenn mehr als 25 Prozent der Gebäudeoberfläche modernisiert werden, müssen die Regelungen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz zwingend umgesetzt werden.

Bei der Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Eine Übergangsfrist existiert nicht, betont die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ).

Zusätzlich wurde in dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

 „Das Gesetz steht im engen Zusammenhang mit dem im Klimaschutzprogramm 2030 verankerten Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahre 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zuzulassen“, schreibt die auf Bau- und Immobilienthemen spezialisierte Kanzlei Kapellmann. „Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäuden soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern und damit einen wichtigen Beitrag in der Verkehrs- und Klimawende leisten.“

 „Für Bauherren und Investoren kann diese Regelung teuer werden. Die Komplexität, Anforderungen und Kosten eines Bau- oder Modernisierungsprojekts werden maßgeblich erhöht, denn die Schaffung einer E-Infrastruktur ist keine Kleinigkeit. Es ist also wichtig, die Regelungen zu kennen und frühzeitig in die Planung einzubauen“, sagt Finanzanalytiker Haimo Wassmer aus Bochum. Es komme unter anderem darauf an, die Preiserhöhungen auf die späteren Gewinnerwartungen abzustellen. Jede Teuerung in der Bauphase könne die Erträge des Investments senken, und natürlich müsse auch die Finanzierung so gestaltet werden, dass die neuen Regelungen erfüllt werden könnten, sagt Wassmer.

Übrigens: Die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ermöglicht einen Zuschuss für die Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden im Umfang einer Pauschale von 900 Euro. Nach Angaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) steht dieser Zuschuss aber nicht mehr zur Verfügung, weil die Förder­mittel erschöpft sind.

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