Kolumne Wohnen im Außenbereich
Wer außerorts auf der grünen Wiese oder am Waldesrand wohnen möchte, bekommt regelmäßig Schwierigkeiten mit der Baugenehmigung. Bauen im sogenannten Außenbereich gilt von Gesetzes wegen grundsätzlich als unzulässig.
Eine Zersiedelung soll vermieden, die Natur soll vor heranrückender Wohnbebauung geschützt werden. Deshalb sind im Außenbereich nur solche privilegierten Bauvorhaben zulässig, die aufgrund ihrer Eigenheit und Zweckbestimmung gerade in den Außenbereich gehören. Exemplarisch hierfür nennt das Baugesetzbuch land- und forstwirtschaftliche sowie Gartenbaubetriebe. Eine einmal hierfür erteilte Genehmigung hat Bestand, solange in die Substanz nicht erheblich eingegriffen und die genehmigte Nutzung nicht verändert oder gar aufgegeben wird. Tritt etwa unerwartet ein Sanierungsbedarf auf, bei dem eigentlich nur Abbruch und Neubau wirtschaftlich sinnvoll sind, wird sich der Käufer so behandeln lassen müssen, als wollte er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2022 stellt das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 10 A 2128/21) klar, dass mit der Beseitigung der Grundsatz, den Außenbereich von Gebäuden freizuhalten, wieder auflebt. Dies kann im äußersten Fall dazu führen, dass jede Aussicht auf bauliche Weiternutzung des Grundstücks dauerhaft vernichtet wird. Insofern ist durchaus Vorsicht geboten beim Erwerb, spätestens aber bei der Sanierung.
Gerhard Fries
Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.