Kolumne Maßnahmen der Baubehörde

Unser Grundgesetz schützt das Eigentum. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch Gesetze bestimmt. Soll etwa ein Grundstück bebaut werden, ist eine Baugenehmigung erforderlich.

 Gerhard Fries: Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

Gerhard Fries: Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

Foto: Fries

Durch sie soll sichergestellt werden, dass das geltende Baurecht bei der Realisierung eingehalten wird. Liegt die Baugenehmigung nicht vor, ist der Bau illegal. Man spricht von einem "präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt".

Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Baurecht entsprechen, kann die Baubehörde Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Solche müssen indes erforderlich und verhältnismäßig sein.

Je nach Qualität des Rechtsverstoßes kommen vom Bußgeld über die Nutzungsuntersagung bis hin zur Abrissverfügung verschiedene Alternativen infrage.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 B 1257/16) hat festgestellt, dass zur Vorbereitung solcher bauaufsichtlicher Maßnahmen auch das Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Nutzers möglich ist.

Liegt ein begründeter Verdacht dafür vor, dass die genehmigte Nutzung mit der tatsächlichen Nutzung nicht übereinstimmt, ist eine Duldungsverfügung zur Überprüfung der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes rechtmäßig.

Hat ein nur für zwei Familien genehmigtes Haus drei Eingänge und drei Klingelschilder, reicht dies für einen Verdacht baurechtswidriger Nutzung aus. Dass die betroffenen Bewohner protestieren, hilft wenig. Das ebenfalls vom Grundgesetz geschützte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung muss in diesem Fall hinten anstehen.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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