Fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn Mängel zuvor geduldet wurden

Wer Mängel in Mieträumen über lange Zeit kennt und beim Vermieter rügt, dann aber das Mietverhältnis verlängert, kann Jahre später nicht wegen dieser Mängel den Vertrag fristlos kündigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az.: 3U 154/11) weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 7/2014) hin. In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Gewerbeimmobilie einen zunächst befristeten Vertrag vorbehaltlos auf weitere vier Jahre verlängert. Sie tat dies, obwohl sie zuvor bereits über mehrere Jahre immer wieder Mängel gerügt hatte, vor allem Feuchtigkeit imGebäude und Schimmelbildung.

Die Mängel wurden aber nicht beseitigt. Nachdem der Mietvertrag verlängert worden war, beklagte die Mieterin erneut die Missstände. Dann kündigte sie das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, es sei erneut zu Wassereinbrüchen durch Regen gekommen. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der Mieten für die noch ausstehenden zwei Jahre Mietzeit. Die Mieterin hingegen klagte unter anderem auf die Freigabe der Mietkaution. Das Oberlandesgericht entschied, dass die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags nicht rechtens war.

(tmn)
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