Photovoltaikanlagen Entlastungen für private Betreiber

Photovoltaikanlagen tragen einen wichtigen Teil zur Energiewende bei. Die steuerlichen Folgen können aber komplex sein – wobei Betreiber kleiner Anlagen ab dem neuen Jahr deutlich entlastet werden.

 Im neuen Jahr soll teilweise die Steuerfreiheit gelten.

Im neuen Jahr soll teilweise die Steuerfreiheit gelten.

Foto: dpa-tmn/Nestor Bachmann

Immobilien haben einen hohen Anteil an den allgemeinen CO2-Emissionen und verursachen fast 40 Prozent der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Daher soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 deutlich steigen. Dazu gehört auch die Solarenergie. „Ohne Solarenergie und privat installierte Photovoltaikanlagen ist der Kampf gegen den Klimawandel nicht zu gewinnen. Wir müssen alles daransetzen, so viel Sonnenenergie wie möglich für Haushalte nutzbar zu machen. Der Vorteil ist, dass es heute viel einfacher ist als in der Vergangenheit, auf dem eigenen Dach eine Photovoltaikanlage für die Energiegewinnung zu installieren“, sagt der Solarexperte Toralf Nitsch von Green Energy for All (GE4A), einem Unternehmen der digitalen, erneuerbaren Energiewirtschaft. Um ein Einfamilienhaus mit vier Personen mit Sonnenenergie zu versorgen, wird laut dem Energieversorger Eon eine Photovoltaikanlage mit vier bis fünf Kilowatt-Peak (kWp) Leistung benötigt. Mit einem kWp lassen sich rund 1000 Kilowattstunden Solarstrom pro Jahr erzeugen. Die Kosten für eine Fünf-kWp-Anlage liegen laut Eon bei rund 13.000 Euro. Das kann gefördert werden, etwa durch Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), unter anderem mit günstigeren Zinssätzen und tilgungsfreien Zeiten.

Wichtig dabei: Der Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage kann steuerliche Pflichten auslösen, wie das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen herausstellt. Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeuge und diesen zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeise und verkaufe, erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Regel der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterlägen. Diese Personen seien zudem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Das führt zu neuen Pflichten: „Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage ermitteln den Gewinn aus dem Betrieb mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls Umsatzsteuer-
Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden“, sagt der Mönchengladbacher Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Sebastian Loosen (WWS-Gruppe). Betrage die installierte Gesamtleistung aber weniger als zehn Kilowatt-Peak, könnten Betreiber für die Einkommensteuer gegebenenfalls eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, heißt es beim Finanzministerium. Danach werde auf schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung unterstellt, dass Hauseigentümer diese Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und daher eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliege.

Die umsatzsteuerliche Behandlung und die einkommensteuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage müssen aber nicht deckungsgleich sein. Die Umsatzsteuerpflicht entfällt, wenn Anlagenbetreiber mit ihrem Solarstrom maximal 22.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen. Dann können sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. „Umsatzsteuerpflichtige haben den Vorteil, dass sie die Mehrwertsteuer, die sie beim Kauf der Anlage bezahlt haben, vom Finanzamt zurückbekommen. Dafür müssen sie im Gegenzug für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer zahlen. Es gilt also genau zu berechnen, welche Regelung sich eher lohnt“, betont Sebastian Loosen. Er weist auch darauf hin, dass mit dem Jahressteuergesetz 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen ist. Ab 2023 soll die Besteuerung bei der Einkommensteuer entfallen. Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 Kilowatt-Peak je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser) kommt es ab 2023 also zur völligen Steuerfreiheit.

„Für die Anschaffung und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ebenfalls ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“

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