Aufmacher Wer darf auf Nachbars Grund?

Es gibt gute Gründe, das Grundstück seines Nachbarn betreten zu müssen – auch, wenn der das nicht prickelnd findet. Grundsätzlich gilt: Wird das Betreten des Nachbargrundstückes erforderlich, so darf das nur mit Zustimmung des Nachbarn geschehen.

 In vielen Fällen muss der Eigentümer dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt. Zum Beispiel wenn er die gemeinsame Hecke von der anderen Seite schneiden möchte.

In vielen Fällen muss der Eigentümer dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt. Zum Beispiel wenn er die gemeinsame Hecke von der anderen Seite schneiden möchte.

Foto: Getty Images/altrendo images

Manchmal ist es nicht vermeidbar, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, etwa wenn ein Hinterliegergrundstück nur über das Vorderliegergrundstück erreichbar ist. Oder eine Grenzwand nur vom Nachbargrundstück aus renoviert werden kann. Grundsätzlich bedarf es dafür aber der Zustimmung des Nachbarn.

Ausnahmsweise darf Nachbars Grundstück ohne Erlaubnis betreten werden, wenn „eine konkrete Gefahr“ droht oder wenn ein „Betretungsrecht“ besteht. Generell aber gilt: Wer das Grundstück gegen den Willen des Nachbarn betritt, der macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Es gibt allerdings Möglichkeiten, auf die sich Eigentümer beziehen können, wenn sie auf Nachbars Grund müssen.

Gestattung Der Grundstücks-Eigentümer kann per formloser Vereinbarung oder per Vertrag das Betreten seines Grundstückes gestatten. Eine solche Gestattung kann aber, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden. Und: Sie ist bei einem Verkauf des Grundstückes für den neuen Eigentümer nicht bindend.

Grunddienstbarkeit Über eine Grunddienstbarkeit kann dauerhaft – auch gegenüber einem etwaigen neuen Eigentümer – das Recht zum Betreten des fremden Grundstückes begründet werden. Sie muss notariell abgesegnet sein und wird ins Grundbuch eingetragen.

Notwegerecht Fehlt einem (Hinterlieger-)Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so muss der Nachbar das Betreten seines Grundstückes „zur Herstellung der erforderlichen Verbindung“ dulden. Er hat im Gegenzug Anspruch auf eine „Geldrente“. Die Höhe einer solchen Rente wird von Fall zu Fall geklärt. So hat das Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel eine Zahlung in Höhe von immerhin 50 Euro pro Monat abgesegnet. (AZ: I-5 U 126/06)

Notstand  Zur „Abwendung einer konkreten Gefahr“ oder eines Schadens darf ein Nachbargrundstück grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Das könnte dann der Fall sein, wenn ein über die Grenze gewachsener Ast vom Baum des Nachbarn nach einem Sturm abzubrechen droht und abgeschnitten werden muss – und der Nachbar zeitnah nicht erreichbar ist.

Verfolgungsrecht  Läuft ein Vierbeiner oder rollt der Fußball der im eigenen Garten spielenden Kinder auf das Grundstück des Nachbarn, so muss der es gestatten, diese Sachen zurückholen zu dürfen. Doch auch dieses sogenannte „Verfolgungsrecht“ basiert auf der Duldung durch den Nachbarn. Verweigert der sein Einverständnis, so bleibt auch in diesem Fall – wenn’s hart auf hart kommt – nichts anderes übrig, als den Nachbarn zu verklagen. Nur in Notfällen darf das Nachbargrundstück ohne Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Ein solcher Notfall liegt zum Beispiel bei einem entlaufenen Haustier vor, wenn ein „Aufschub des Verfolgungsrechtes den wahrscheinlichen Verlust des Haustieres bedeutet“.

Nachbarschaftsverhältnis Oftmals können notwendige Arbeiten am eigenen nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden. So kann zum Beispiel eine Grenzwand nur von dort aus renoviert oder der Überwuchs einer an der Grenze stehende Hecke zurückgeschnitten werden. In diesen Fällen hat ein Nachbar das Betreten seines Grundstückes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden.

Rechtsprechung „Einfach so“ darf das Grundstück nebenan nicht betreten werden – Nachbargrundstücke dürfen nicht für jede Form von Bauarbeiten von Nachbarn betreten und die dafür notwendigen Leitern und Gerüste aufgestellt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem zwei Nachbarn über Renovierungsarbeiten am Giebeldach des Gebäudes einer Frau stritten. Die wollte ein Gerüst aufstellen und das Grundstück des Nachbarn betreten, was dieser jedoch versagte. Der BGH stellte klar, dass zum einen die Arbeiten nach Umfang, Art, Dauer und Beginn genau angekündigt werden müssten. Zudem seien nicht alle Arbeiten zu dulden, sondern nur Bau- und Instandsetzungsarbeiten – nicht solche, die nur die „Verschönerung“ des Gebäudes betreffen (BGH, V ZR 49/12).

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