Kolumne Barrierefreiheit ist geschützt

Senioren sind eine begehrte Zielgruppe. Um ihnen die Vorzüge einer Wohnung zu verdeutlichen, wird oft mit Begriffen geworben, die missverständlich sind. "Barrierefrei", "barrierearm", "rollstuhlgerecht", "altersgerecht" oder "seniorenfreundlich": Jeder hat zwar eine Vorstellung, was sich dahinter verbergen könnte. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten. Tatsächlich ist nur der Begriff "barrierefrei" in Paragraf 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes klar definiert. Das sichert allen Menschen ohne fremde Hilfe einen ungehinderten Zugang zu Gebäuden, Produkten, Informationen und anderen gestalteten Lebensbereichen zu.

Barrierefreies Bauen von Wohnraum regelt die derzeit gültige DIN-Norm 18040-2. Sie legt unter anderem Türbreiten, schwellenlose Übergänge, die Unterfahrbarkeit von Herd und Spüle sowie die Höhe von Griffen und Schaltern fest. Einige Bundesländer, auch NRW, regeln über ihre Förderrichtlinien, dass alle öffentlich geförderten Mietwohnungen im Neubau "barrierefrei" nach DIN-Norm gebaut werden müssen.

Aufpassen heißt es bei Begriffen wie "seniorengerecht": Hier geht es in der Praxis wohl mehr um eine gute Infrastruktur und Nahversorgung. Der Begriff "barrierearm" definiert eher Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Bestandswohnungen, die aber oft an den vorhandenen Realitäten scheitern und nur die Gebrauchstauglichkeit verbessern können. Drum prüfe, was sich hinter den vielen Begrifflichkeiten verbirgt und welche rechtlichen Bestimmungen für ein geplantes Bauvorhaben im Einzelfall gelten. Dann gibt's keine bösen Überraschungen.

Thomas Schüttken

Der Autor ist Geschäftsführer der Böcker Wohnimmobilien.

(RP)
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