Vorsorge Auslandsimmobilien richtig vererben

Serie | Düsseldorf · Wer Wohneigentum jenseits der deutschen Grenzen hat, für den gelten beim Vererben oder Verschenken mitunter andere Regeln. Eine Grundlage ist die EU-Erbrechtsverordnung.

Finca mit Meesblick an der Nordküste von Mallorca.

Finca mit Meesblick an der Nordküste von Mallorca.

Foto: Alfred Buellesbach / VISUM

Die Finca auf der Ferieninsel Mallorca, das Ferienhaus in der Toskana, das Chalet in Kitzbühel – wer sich solche Unterkünfte für zwischenzeitliche oder dauerhafte Aufenthalte im Ausland zulegt, denkt vermutlich zu dem Zeitpunkt noch nicht darüber nach, was mit der Immobilie nach seinem oder ihrem Tod passieren soll. Dabei kann die Frage bei Auslandsimmobilien eine sehr komplizierte sein, deren Lösung man auf jeden Fall frühzeitig in Angriff nehmen sollte. Egal, ob ein Haus oder eine Wohnung vererbt oder verschenkt werden soll.

Erbrecht Jedes Land in Europa hat seine eigenen Erbrechtsregelungen. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) besagt, dass das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser oder die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich gelebt hat. Das heißt: Wer beispielsweise als Deutsche(r) die Wintermonate regelmäßig in einer Finca auf Mallorca verbracht hat und dort während der kalten Jahreszeit stirbt, bei dem oder der wird das spanische Erbrecht angewandt. Es sei denn, es ist vorher ein Testament erstellt worden, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass deutsches Erbrecht gelten soll.

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Dazu gibt es einige Sonderregelungen: In Italien beispielsweise erbt man nur dann das Haus oder die Wohnung, wenn man die Erbschaft bei den Behörden meldet und das Immobilienerbe annimmt. Das muss innerhalb eines Jahres geschehen.

Erbschaftsteuer Die einzelnen Erbschaftsteuersysteme in Europa sind nicht aufeinander abgestimmt. Deshalb kann es sein, dass Erben oder Beschenkte in beiden Ländern Steuern zahlen müssen. Mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen: In diesen Fällen wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer in der Regel auf die deutsche angerechnet. Der deutsche Fiskus rechnet die im Ausland gezahlte Steuer auf die Steuerpflicht in Deutschland an.

Ausnahmen in Sachen Steuerzahlung gibt es beispielsweise auf den Kanarischen Inseln, auf denen Häuser zu Lebzeiten generell steuerfrei an Kinder übertragen werden können, und in Österreich, wo die Erbschaft- und Schenkungssteuer vor einigen Jahren abgeschafft wurde. Dort müssen Hauserben lediglich Grund­erwerbsteuer zahlen. Bis 250.000 Euro sind das 0,5 Prozent des Hauswertes, bis 400.000 Euro kommen zwei Prozent obendrauf. Dazu kommt der Grundbuch­eintrag, der im Nachbarland 1,1 Prozent des Verkehrswerts kostet. Wer als Deutscher erbt, muss dann aber oberhalb der Freibeträge trotzdem in Deutschland noch seine Steuern zahlen.

Steuerpflicht als „Ausländer“ Wer als deutscher Bürger länger als fünf Jahre im Ausland gelebt und währenddessen auch keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat, bei dem spricht alles gegen eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Dazu muss man nämlich ein sogenannter Steuerinländer sein, in Deutschland also seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das steht so in Paragraf 2 Absatz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

In solchen Fällen kann aber eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland lebende Erben deutscher Vermögen bestehen. Aber auch da kann man die Steuer umgehen, indem man die Immobilie vermacht und nicht vererbt. Beim Vermächtnis erwirbt der Erbe nämlich nur einen Anspruch darauf, dass ihm das Eigentum an der Immobilie übertragen wird – und nicht die Immobilie selbst. Bei der Erfüllung des Vermächtnisses muss das Eigentum an dem Haus oder der Wohnung erst notariell beurkundet überschrieben werden.

Erbausweis Wer Haus oder Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erbt oder geschenkt bekommt, kann sich dort in der Regel mit dem Europäischen Nachlasszeugnis als Erbe ausweisen. In Drittstaaten muss dagegen meist der deutsche Erbschein anerkannt werden, eine mitunter komplizierte Angelegenheit für jene, die das Erbe antreten wollen.

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