OVG Münster lehnt Antrag ab Keine Erlaubnis für Verschleierung am Steuer
Düsseldorf · Das Tragen eines Gesichtsschleiers aus religiösen Gründen am Steuer ist voraussichtlich nicht rechtens. Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte am Freitag in einem Eilverfahren eine Ausnahmegenehmigung für eine Frau aus Düsseldorf ab.
Die Klägerin will am Steuer einen Niqab tragen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das OVG bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der Vorinstanz (Az.: 8 B 1967/20).
Nach der Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmen davon absehen. Das lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf in diesem Fall aber ab. Diese Sicht teilen die OVG-Richter. Der Religionsfreiheit der Frau könne kein Vorrang eingeräumt werden. Die Identität der Frau bei Verkehrsverstößen müsse ermittelbar sein. Der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer dürfe nicht an zweiter Stelle stehen.
Außerdem habe die Klägerin keine überzeugenden Gründe für ihren Einzelfall vorbringen können. Ihr sei auch, zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, wo sie den Gesichtsschleier tragen könne. Außerdem sei der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin nur auf den Zeitraum während der Fahrt begrenzt.