Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs Welches Recht Grundstückseigentümer gegenüber Falschparkern haben

Berlin · Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf fremdem Privatgrund abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Aber wann muss der Grundstückseigentümer dem Halter des Autos verraten, wo sein abgeschlepptes Fahrzeug steht?

 Ein Auto wird abgeschleppt (Symbolbild).

Ein Auto wird abgeschleppt (Symbolbild).

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf fremdem Privatgrund abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das gilt auch für Autos, die länger als zulässig etwa auf einem Supermarkt-Parkplatz parken. Die Rechnung trägt der Fahrzeughalter, heißt es von Stiftung Warentest. Mehr noch: Erst wenn die Rechnung komplett beglichen ist, muss der Eigentümer dem Halter verraten, wo dessen Auto steht, so die Experten weiter. Dabei haftet der Halter auch dann, wenn er von dem falsch abgestellten Auto nichts weiß. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Es ist dann Sache des Halters, sich die Kosten vom verursachenden Fahrer zurückzuholen.

Das Abschleppen ist laut Stiftung Warentest auch dann zulässig, wenn Grundstücksbesitzer nicht sofort, sondern erst nach einigen Tagen tätig werden.

Allerdings müssen sich Fahrzeughalter längst nicht alles gefallen lassen. Wenn Grundstückseigentümer zum Beispiel Dienstleister mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragen, die weit mehr als die ortsüblichen Gebühren verlangen, können sich Halter wehren. In der Vergangenheit gaben Gerichte ihnen häufig recht, gezahlt werden musste nur der ortsübliche Satz.

(felt/dpa)
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