BGH-Urteil Kein Schadenersatz für Käufer von VW-Diesel nach Herbst 2015

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag weitere Urteile zu noch offenen Fragen im VW-Dieselskandal verkündet. Diesel-Klägern, die ihr Auto nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben, steht kein Schadenersatz von Volkswagen zu.

  Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug Bundesgerichtshof (BGH) und ein VW Logo (Symbolbild)..

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug Bundesgerichtshof (BGH) und ein VW Logo (Symbolbild)..

Foto: dpa/Uli Deck

Ab diesem Zeitpunkt habe der Konzern sein Verhalten geändert, eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei nicht mehr feststellbar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag.

Außerdem haben Besitzer eines Autos, das bei Bekanntwerden des Skandals bereits vollständig abgenutzt war, demnach keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch den Anspruch auf sogenannte Deliktzinsen, die Käufern bei Betrug oder sittenwidriger Handlung zugesprochen werden können, besteht laut BGH in dem Fall nicht. In einer anderen Frage muss das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig erneut entscheiden. (Az. VI ZR 354/19; VI ZR 367/19)

In dem einen konkreten Fall hatte der Kläger im Mai 2014 einen gebrauchten VW-Diesel gekauft, der damals rund 57.000 Kilometer gelaufen war. Inzwischen hat das Auto laut BGH eine Laufleistung von 255.000 Kilometern. Der Kläger verlangte Ersatz für den Kaufpreis plus Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab, das OLG Braunschweig die Revision.

Der BGH schloss sich in seinem Urteil dem OLG an: Schadenersatzansprüche des Klägers bestünden schon deshalb nicht, weil der im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu führe, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei. Gegen die Zahlung von Deliktzinsen spricht laut Urteil, dass der Kläger für den Kaufpreis ein "voll nutzbares Fahrzeug" erhalten habe.

In dem anderen konkreten Fall hatte der Kläger im April 2013 ein gebrauchtes VW-Auto gekauft. Im Februar 2017 wurde auf den Motor von VW eine neue Software aufgespielt. Dennoch klagte der Besitzer auf Schadenersatz. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab, die Berufung zum OLG hatte keinen Erfolg: Es fehle an einem Schaden des Klägers.

Der BGH verwies diese Sache zurück an das OLG. Denn der Schaden des Klägers sei nicht dadurch entfallen, dass er ein Softwareupdate aufspielen ließ. Liege der Schaden in einem "sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss", entfalle er nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands nachträglich verändern. Dies muss das OLG nun prüfen.

Volkswagen hatte im September 2015 zugegeben, in weltweit elf Millionen Fahrzeugen eine illegale Software eingesetzt zu haben, um so die Abgaswerte zu senken. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil Ende Mai, dass Volkswagen Käufern manipulierter Dieselautos grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. Dafür müssen das Auto zurückgegeben und die gefahrenen Kilometer auf die Entschädigung angerechnet werden.

(felt/dpa/AFP)
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