AG Erlangen 1 C 1787/04 14 Tage Frist bei einfachem Kfz-Schaden

Erlangen · Versicherer müssen bei einem einfach gelagerten Schaden ein Frist von 14 Tagen einhalten, um den Schaden zu begleichen. Das haben Richter am Amtsgericht Erlangen entschieden.

Im dort verhandelten Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage.

Der Geschädigte hatte dem Versicherer durch seinen Anwalt eine Frist von zwei Wochen für die Schadenregulierung gesetzt. Die Assekuranz reagierte innerhalb der Frist jedoch nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der unter der geforderten Summe lag. Inzwischen hatte der Geschädigte schon Klage erhoben. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht. Die gesetzte Frist sei trotz Urlaubszeit nicht unverhältnismäßig gewesen.

Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert oder zumindest eine Eingangsbestätigung übersandt habe, befanden die Richter. Wenn nötig, hätte sie auch um Fristverlängerung ersuchen können.

Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Damit musste die Versicherung auch die Mehrkosten des Verfahrens tragen.

AG Erlangen - Az.: 1 C 1787/04

(RPO)
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