Unfälle im Straßenverkehr Welche Pflichten Autofahrer haben – und welche Strafen drohen
Düsseldorf · Wenn es auf der Straße kracht, ist das richtige Verhalten der Beteiligten entscheidend. Welche Pflichten Autofahrer bei einem Unfall haben und was bei Nicht-Einhalten droht.

Diese Pflichten haben Autofahrer bei Unfällen
Das richtige Verhalten nach einem Unfall ist entscheidend. Nicht nur, um verletzten Personen bestmöglich zu helfen, sondern auch, um seinen Pflichten als Autofahrer nachzukommen. Das Behindern von Rettungskräften oder Blockieren von Rettungsgassen sind dabei keine Kavaliersdelikte und werden mit Geld- oder auch Freiheitsstrafen sanktioniert. Ein Überblick über die wichtigsten Pflichten der Autofahrer und mögliche Strafen.
Erste Hilfe leisten
Wer in einen Unfall verwickelt ist, oder einen solchen beobachtet, ist verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Im Straßenverkehr muss zunächst die Unfallstelle abgesichert werden. Dazu schalten Ersthelfer die Warnblinker an und stellen ein Warndreieck je nach Unfallstelle 50 bis 150 Meter entfernt vom Unfallort auf. Dabei sollten sich Ersthelfer nicht selbst in Gefahr bringen und nicht ohne Warnweste aus dem Auto aussteigen. Auf Autobahnen sollte wenn möglich hinter der Leitplanke entlang gegangen werden. Nach der Sicherung der Unfallstelle müssen Soforthilfemaßnahmen durchgeführt und der Notruf abgesetzt werden.
Wer Verletzen nicht hilft, begeht mit einer „unterlassenen Hilfeleistung“ eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Zudem drohen drei Punkte in Flensburg. Ausnahmen gelten, wenn sich Ersthelfer selbst in Gefahr begeben würden – etwa bei einem brennenden Unfallfahrzeug oder der Querung einer viel befahrenen Autobahn – wenn bereits qualifizierte Hilfe vor Ort ist, etwa eine am Unfallort anwesende Ärztin oder Arzt – wenn das Unfallopfer Hilfe ablehnt oder bereits verstorben ist. Wenn Ersthelfer keine unmittelbare Hilfe leisten können, sind sie verpflichtet, Hilfe herbeizurufen.
Rettungsgasse bilden
Nicht erst wenn der Verkehr still steht, müssen Autofahrer auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen eine Rettungsgasse bilden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat geurteilt, dass sobald der Verkehr ins Stocken gerät, Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt, eine Gasse gebildet werden muss. „Es gibt keine Überlegungsfrist“, heißt es dazu beim ADAC. Wer auf der linken Spur fährt, weicht immer nach links aus, wer auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs ist, fährt nach rechts. Dabei muss der Standstreifen grundsätzlich frei bleiben. Ausnahmen gelten, wenn die Polizei zum Befahren des Streifens auffordert oder wenn eine Rettungsgasse nur gebildet werden kann, indem der Standstreifen mitgenutzt wird.
Bilden Autofahrer keine Gasse, drohen ein Bußgeld von mindestens 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Wer durch das Nicht-Bilden der Rettungsgasse andere Verkehrsteilnehmer oder Rettungskräfte behindert, muss 240 Euro zahlen, wer sie gefährdet, 280 Euro. Bei Sachbeschädigungen werden 320 Euro fällig. Bei allen Verstößen drohen zudem zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot.
Rettungsgassen frei halten
Nur Polizei- und Hilfsfahrzeuge wie Feuerwehr- und Rettungswagen, Arzt- oder Abschleppfahrzeuge dürfen Rettungsgassen befahren. Wer unberechtigterweise die Gasse nutzt, muss mit 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Auch hier gibt es eine weitere Staffelung: Behindert ein Autofahrer mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer werden 280 Euro, bei Gefährdung 300 Euro, bei Sachbeschädigung 320 Euro fällig – zusätzlich zu jeweils zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot.

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Diese Regeln gelten auch für Motorradfahrer. Sie dürfen weder durch die Rettungsgasse noch auf dem Standstreifen fahren.
Rettungskräfte nicht behindern
Wer Personen behindert, die Erste Hilfe leisten, begeht ebenfalls eine Straftat nach Paragraf 323c, Absatz 2 Strafgesetzbuch. Damit werden nicht nur offizielle Rettungskräfte, sondern auch zivile Helfer geschützt. Ein weiterer Straftatbestand liegt vor, wenn offizielle Rettungskräfte aktiv bei der Arbeit behindert werden, indem ihnen etwa Gewalt angedroht oder zugefügt wird. Vergleichbar mit dem „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ sind Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst hier gleichgestellt. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Nicht gaffen
Werden Unfallopfer bereits vor Ersthelfern oder Rettungskräften versorgt, sollte man als Zeuge ausreichend Abstand halten und Wege für Rettungskräfte freihalten. Sind Rettungskräfte vor Ort, sollten Unbeteiligte den Unfallort schnellstmöglich räumen statt langsam an einer Unfallstelle vorbeizufahren. Schaulustige dürfen weder die Rettungswege versperren noch Rettungskräfte behindern. Kostenpflichtiger Inhalt Gaffer, die die Rettung verzögern oder Bilder vom Unfall und Unfallopfern machen, müssen mit einer Strafe rechnen. Das Fotografieren oder Filmen von Personen in Notsituationen sowie von Unfalltoten ist strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Gaffen an sich stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit teils empfindlichen Bußgeldern von bis zu 1000 Euro belegt werden.
Als Beteiligter am Unfallort bleiben
Wer in einen Unfall verwickelt ist, darf nicht einfach den Unfallort verlassen. Fahrerflucht oder das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ ist ein Straftatbestand, es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Je nach Schadenshöhe sind neben einer Geldstrafe auch mindestens zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Die Unfallbeteiligten sind verpflichtet, Daten zu ihrer Person und zum Fahrzeug zu geben sowie zu Art der Verwicklung in den Unfall.
Auch bei Unfällen mit geparkten Fahrzeugen haben Autofahrer bestimmte Pflichten. Wer mit seinem Fahrzeug, aber auch mit dem Fahrrad oder als Fußgänger ein Auto beschädigt, muss eine angemessene Zeit auf den betroffenen Fahrzeugbesitzer warten. Wie lange genau, ist nicht festgeschrieben, bei kleineren Schäden gelten 20 bis 30 Minuten als angemessen. Kann der Fahrzeughalter bis dahin nicht ausfindig gemacht werden, muss der Unfall bei der Polizei gemeldet werden. Nur die Kontaktdaten zu hinterlassen, reicht nicht aus.