Tipps für die Steuererklärung Was Pendler von der Steuer absetzen können

Düsseldorf · Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer – als Autofahrer zahlt man viel, einen Teil kann man sich bei der Steuererklärung vom Staat zurückholen. Wie das funktioniert, erklären wir hier.

Die elf häufigsten Irrtümer bei Steuererklärungen
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Foto: Jens Schierenbeck, gms

Einmal im Jahr können sich viele Pendler einen Teil der gezahlten Steuern vom Staat zurückholen – bei der Steuererklärung. Dafür muss man nicht zwingend ein eigenes Auto haben.

Den größten Posten macht die sogenannte Pendlerpauschale aus. Den Arbeitsweg können Berufspendler steuerlich geltend machen. Die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, sie beträgt 30 Cent pro Kilometer, berücksichtigt werden nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung.

Unabhängig vom Verkehrsmittel: Auch Fußgänger, Zugreisende, Fahrrad- oder Motorradfahrer und Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können diese sogenannten Werbungskosten absetzen.

Wer mit einem Auto zu einer Bahnhaltestelle und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter fährt, kann die Strecke aufteilen. Einmal die Fahrt zum Parkplatz mit 30 Cent pro Kilometer, und dann noch die tatsächlichen Kosten für das Jobticket. Auch in einer Fahrgemeinschaft kann man den regulären Satz von 30 Cent pro Kilometer pro Kopf abrechnen. Umwege zur Abholung der Kollegen zählen allerdings nicht.

Hat ein Arbeitnehmer einen längeren Weg zur Arbeit und kommt über den jährlichen Höchstbetrag von 4500 Euro, kann er mittels eines exakt geführten Fahrtenbuchs auch höhere Kosten beim Finanzamt abrechnen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sorgen Belege für Glaubwürdigkeit.

Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung absetzbar

Wird das Privatfahrzeug auch für dienstliche Fahrten eingesetzt, können die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, sauber getrennt in einem Fahrtenbuch und mit umfassenden Tank- und Reparaturquittungen belegt. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, dürfen sie nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

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Foto: gms

Muss man wegen eines neuen Jobs den Wohnort wechseln, können die Umzugskosten abgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn man zwar umzieht, aber immer noch zur gleichen Arbeitsstätte fährt und sich der Weg danach um mehr als eine halbe Stunde verkürzt.

Für Autobesitzer sind zudem im Bereich Sonderausgaben die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung absetzbar. Auch Unfallkosten und Ausgaben für die Kasko-Selbstbeteiligung, den Abschleppdienst und Anwalts- oder Gerichtsgebühren können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden.

Das gilt allerdings nur für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passiert sind und die nicht durch die eigene oder gegnerische Versicherung abgedeckt wurden.

(SP-X)
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