Vorsicht bei Alkohol Rollstuhlfahrer sind schneller fahruntüchtig

Nürnberg (RPO). Wer mit einem motorisierten Krankenrollstuhl unterwegs ist, sollte auf seinen Alkoholkonsum achten. Ab einem Grenzwert von 1,1 Promille Alkohol im Blut gilt er verkehrsrechtlich als absolut fahruntauglich. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.

 Motorisierte Rollstuhlfahrer sind Fahrradfahrern nicht gleich gestellt.

Motorisierte Rollstuhlfahrer sind Fahrradfahrern nicht gleich gestellt.

Foto: ddp

Damit werteten die Richter die von dem alkoholisierten Rollstuhlfahrer ausgehende Gefahr merklich höher als das Risikopotenzial eines Fahrradfahrers, der den zulässigen Grenzwert laut Gesetz erst bei 1,6 Promille überschreitet. Die Quittung des Gerichts: 60 Tagessätze zu je 25 Euro.

In dem Fall war der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenrollstuhl auf dem Weg zum Zigarettenkauf in der benachbarten Tankstelle, als er mit 1,25 Promille im Blut gestellt wurde. Zwar habe er keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch die Öffentlichkeit wegen der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit einer großen Gefahr ausgesetzt.

Nicht alkoholisiert genug

Dem widersprach der Mann. Er sei mit seinem Rollstuhl nur knapp 300 Meter auf dem dortigen Radweg unterwegs gewesen, und für Fahrräder gelte die ihm vorgeworfene absolute Fahruntüchtigkeit auch erst ab 1,6 Promille, die er bei weitem nicht überschritten habe.

Die Gleichstellung mit einem alkoholisierten Fahrradfahrer wollte das Gericht allerdings nicht akzeptieren. "Ein dreirädriger motorisierter Rollstuhl ist zwar sogar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist.

Rollstuhl gefährlicher

Doch im Vergleich mit einem Fahrrad gilt es bei dem Rollstuhl, die Motorkraft des deutlich breiteren und massiveren Gefährts zu beherrschen, was bei Unfällen oftmals zu erheblichen Verletzungen und Beschädigungen anderer Personen und Sachen führt", erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Nürnberger Richterspruch.

Zudem könne ein Fahrradfahrer bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel einfach nicht mehr das Gleichgewicht halten und müsse, ob er wolle oder nicht, das Weiterfahren von selbst einstellen. Eine Fremdgefährdung sei mithin weniger wahrscheinlich. Für einen motorisierten Rollstuhlfahrer dagegen habe aber der in der allgemeinen Rechtsprechung wesentlich niedriger angesetzte Alkohol-Grenzwert eines Pkw-Fahrers in Anwendung zu kommen.

(DDP/nbe)
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